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die Armenpfleger
Ruppert,
Beyer,
Justizrat Elkus,
Förstner,
Penseker,
Dr. Ascher,
Mayer,
Kitzig,
Frau Schubert und
Lehmann.
Gestorben ist:
der stellvertretende Vorsitzende,
^ Malermeister Max Schulze.
Neugewählt sind:
zu Armenkommisstons-Vorsitzenden die Armenpfleger
M a l i n o w s k i und
Andritzki,
zu stellvertretenden Vorsitzenden die Armenpfleger
Meseke und
Borde,
zu Armenpflegern die Herren
Köpke, Livländische Str. 1,
Busse, Wilhelmsaue 18,
B e r g h o l z, Mehlitzstr. 8.
3. Allgemeine Tätigkeit der Armendeputation.
Am 20. Februar 1919 hat die Armendeputation auf Antrag des Vorsitzenden
beschlossen, bei den Reichs- und Staatsbehörden durch Vermittelung des Städtetages eine
Anregung dahin zu geben, daß die öffentliche Armenpflege in eine allgemeine Wohlfahrtspflege
umgewandelt werde. Der entsprechende Antrag ist an den deutschen Städtetag abgegangen.
Die weitere Erhöhung der Kosten des Lebensunterhalts auf allen Gebieten hat zur
Folge gehabt, daß sich die Armendeputation mit der Frage beschäftigen mußte, ob an dem
bisherigen System der Festsetzung der Unterstützungen von Fall zu Fall festzuhalten oder ob
vielleicht, wie in Frankfurt a./M., feste Bedarfssätze festzusetzen seien. Es hat hierüber eine
Aussprache der Mitglieder der Armendepulation und der Armenkommissionen stattgefunden.
Deputation und Kommissionen waren der Ansicht, daß sich die Einführung fester Sätze nicht
empfehle, dagegen aber eine durchgreifende Erhöhung der zum Teil noch zu niedrigen Unter
stützungen gewährt werden müsse. Die Unterstützungen haben daraufhin durchweg eine nicht
unbeträchtliche Erhöhung erfahren.
Die Armenordnung und die Geschäftsanweisung der Armenverwaltung sind in einigen
Punkten gemäß dem Beschluffe der Armendeputation geändert worden. Hervorzuheben ist die
Erhöhung des eisernen Vorschusses auf 75 Jt für jeden Armenpfleger, die Heraufsetzung der
Beträge, bis zu denen Unterstützungen von den Kommissionen ohne Zustimmung der Deputation
bewilligt werden können, für die einmaligen Unterstützungen auf 80 Jt und für laufende
auf 60 Jt, sowie die Heraufsetzung der Grenze, bis zu der die Armenpfleger in dringenden
Fällen ohne Kommissionsbeschluß Unterstützungen sofort zahlen können, auf den Betrag
von 25 Jt.
Am 22. Mai 1919 hat die Armendeputation ferner beschlossen, Unterstützungen, die den
Gesamtbetrag von 20 Jt nicht überschreiten, vom Unterstützten oder den Unterhaltspflichtigen
nicht wieder einzuziehen.
Ein Antrag der Armenkommissions-Vorsteher und Armenpfleger auf Bewilligung einer
Aufwandsentschädigung liegt dem Magistrat vor.