Pfad:
Band VI. Wohlfahrtspflege

Volltext: Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Berlin-Wilmersdorf (Public Domain) Ausgabe 1919 (Public Domain)

35 
die Armenpfleger 
Ruppert, 
Beyer, 
Justizrat Elkus, 
Förstner, 
Penseker, 
Dr. Ascher, 
Mayer, 
Kitzig, 
Frau Schubert und 
Lehmann. 
Gestorben ist: 
der stellvertretende Vorsitzende, 
^ Malermeister Max Schulze. 
Neugewählt sind: 
zu Armenkommisstons-Vorsitzenden die Armenpfleger 
M a l i n o w s k i und 
Andritzki, 
zu stellvertretenden Vorsitzenden die Armenpfleger 
Meseke und 
Borde, 
zu Armenpflegern die Herren 
Köpke, Livländische Str. 1, 
Busse, Wilhelmsaue 18, 
B e r g h o l z, Mehlitzstr. 8. 
3. Allgemeine Tätigkeit der Armendeputation. 
Am 20. Februar 1919 hat die Armendeputation auf Antrag des Vorsitzenden 
beschlossen, bei den Reichs- und Staatsbehörden durch Vermittelung des Städtetages eine 
Anregung dahin zu geben, daß die öffentliche Armenpflege in eine allgemeine Wohlfahrtspflege 
umgewandelt werde. Der entsprechende Antrag ist an den deutschen Städtetag abgegangen. 
Die weitere Erhöhung der Kosten des Lebensunterhalts auf allen Gebieten hat zur 
Folge gehabt, daß sich die Armendeputation mit der Frage beschäftigen mußte, ob an dem 
bisherigen System der Festsetzung der Unterstützungen von Fall zu Fall festzuhalten oder ob 
vielleicht, wie in Frankfurt a./M., feste Bedarfssätze festzusetzen seien. Es hat hierüber eine 
Aussprache der Mitglieder der Armendepulation und der Armenkommissionen stattgefunden. 
Deputation und Kommissionen waren der Ansicht, daß sich die Einführung fester Sätze nicht 
empfehle, dagegen aber eine durchgreifende Erhöhung der zum Teil noch zu niedrigen Unter 
stützungen gewährt werden müsse. Die Unterstützungen haben daraufhin durchweg eine nicht 
unbeträchtliche Erhöhung erfahren. 
Die Armenordnung und die Geschäftsanweisung der Armenverwaltung sind in einigen 
Punkten gemäß dem Beschluffe der Armendeputation geändert worden. Hervorzuheben ist die 
Erhöhung des eisernen Vorschusses auf 75 Jt für jeden Armenpfleger, die Heraufsetzung der 
Beträge, bis zu denen Unterstützungen von den Kommissionen ohne Zustimmung der Deputation 
bewilligt werden können, für die einmaligen Unterstützungen auf 80 Jt und für laufende 
auf 60 Jt, sowie die Heraufsetzung der Grenze, bis zu der die Armenpfleger in dringenden 
Fällen ohne Kommissionsbeschluß Unterstützungen sofort zahlen können, auf den Betrag 
von 25 Jt. 
Am 22. Mai 1919 hat die Armendeputation ferner beschlossen, Unterstützungen, die den 
Gesamtbetrag von 20 Jt nicht überschreiten, vom Unterstützten oder den Unterhaltspflichtigen 
nicht wieder einzuziehen. 
Ein Antrag der Armenkommissions-Vorsteher und Armenpfleger auf Bewilligung einer 
Aufwandsentschädigung liegt dem Magistrat vor.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.