Path:
Volume Nr. 11

Full text : Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1902 (Public Domain)

68

Ceatralblatt  der  Bauverwaltung,

8.  Februar  1902.

mächtig  seien.  In  -vielen  Fällen  haben  nun  öffentliche  Behörden,  wie
Stadtverwaltungen,  oder  groi'se  Gewerbebetriebe  den  Ausschank  in
solchen  Wirtschaften,  die  in  ihren  Bezirken  liegen,  selbst  in  die  Hand
genommen  wobei  sie  dann  in  der  Lage  waren,  den  Verkauf  von  geistigen
Getränken  in  gehörigen  Schranken
zu  halten.  In  anderen  Fällen  haben
sich  Vereine  und  Gesellschaften  gebildet, ­
  um  öffentliche  Ausschankstätten ­
  zu  übernehmen  und  nach
festen  Grundregeln  zu  leiten.  Allen
diesen  Unternehmen  lag  der  Gedanke ­
  zu  Grunde,  dafs  es  fruchtreicher
  sei,  ein  öffentliches  Uebel
durch  sorgfältige  Ueberwackung
in  Schranken  zu  halten,  als  weiter
auf  seiner  zwar  theoretisch  als
erstrebenswert  erkannten  aber
praktisch  unmöglichen  Beseitigung
zu  bestehen.
Für  diese  Uebernahme  des
öffentlichen  Ausschanks  durch  Behörden ­
  und  Gesellschaften  lag  in
entsprechenden  skandinavischen
Vorgängen  nicht  nur  reiche  Anregung, ­
  sondern  auch  umfängliche
Erfahrung  vor,  denn  in  Schweden
und  Norwegen  liegt  der  Ausschank ­
  geistiger  Getränke  schon
seit  dreüsig  Jahren  mehr  oder
weniger  in  solchen  Händen.  Die
unmittelbare  Beeinflussung  aus
dieser  Quelle  hat  sich  in  England
indessen  nur  in  sehr  bescheidenen
Grenzen  gehalten.  Aufser  einigen
Einzelbetrieben,  die  mit  Erfolg
nach  skandinavischem  Vorbilde  bewirtschaftet ­
  werden,  ist  nur  die
1896  vom  Bischof  von  Chester  gegründete ­
  „V  olkserfrisch  ungskaus-Gesellschaft“
  (People’s  Refreshment
House  Association)  bemerkenswert, ­
  welche  augenblicklich  19  in
verschiedenen  Theilen  Englands
liegende  Wirtshäuser  nach  ähnlichen ­
  Grundsätzen  betreibt.  Es
handelt  sich  nur  um  Dorfschenken;
in  die  Städte,  wo  Abhülfe  am
dringendsten  Noth  thut,  ist  die
Gesellschaft  noch  nicht  gedrungen.
In  eine  ganz  neue  Entwicklungsstufe ­
  ist  die  Angelegenheit
aber  neuerdings  durch  das  tatkräftige ­
  Eintreten  des  Earl  Grey  /
gerückt  worden.  Earl  Grey,  ein
Grol'sgrundbesitzer  in  North  umberland, ­
  suchte  die  Schankerlaubnifs
für  eine  auf  seinem  Grund  und  Boden  zu  errichtende  Sckankwirthschaft
  nach,  welche  sich  für  die  dortige  Bergwerksbevölkerung
nötig  machte,  um  sie  der  erwähnten  Gesellschaft  des  Bischofs
von  Chester  zur  Bewirtschaftung  zu  übergeben.  Dabei  entdeckte
er  den  riesigen  Geldwerth,  der  ihm  in  der  regierungsseitig ­
  erteilten  Schankerlaubnifs  in  den  Schofs  gefallen
war,  denn  er  hätte  die  Erlaubnils  sofort  für  200000  Mark
weiter  verkaufen  können:  die  Schankerlaubnifs  an  sich
stellt  also  in  ihrer  Eigenschaft  als  Monopol  einen  ungeheuren ­
  Sachwert  dar,  der  irgend  einem  Individuum
ohne  Gegenleistung  vom  Staat  zugeworfen  wird.  Dieser
in  der  letzten  Zeit  riesig  gesteigerte  Sachwert  hängt
nun  aber  aufs  engste  gerade  mit  den  Mäfsigkeitsbestrebungen
  zusammen,  denn  das  in  letzter  Zeit  überall  tätig
gewesene  Bestreben,  die  Erteilung  von  Schankbefugnisson
  zu  beschränken,  ist  es,  was  diese  ins  Unsinnige
gewachsene  Werthbemessung  mit  sich  gebracht  hat.
Earl  Grey  fafste  daher,  in  der  Ueberzeugung,
dafs  ein  so  werthvolles  Monopol,  welches  einem  Einzelnen ­
  von  der  Gemeinschaft  gewährt  würde,  nicht
diesem  Einzelnen,  sondern  der  Gemeinschaft  zu  gute
kommen  müsse,  den  Gedanken,  eine  Verbindung  mächtiger  Gesellschaften ­
  zu  gründen,  die  in  allen  englischen  Grafschaften  neu
zu  erteilende  Schankbefugnisse  erwerben  und  bestehende  Gasthäuser ­
  ankaufen  oder  pachten  sollten,  um  sie  nach  ähnlichen

wie  den  skandinavischen  Grundsätzen  zu  bewirtschaften,  d.  h.  den
Gewinnüberschufs  zu  gemeinnützigen  Zwecken  zu  bestimmen.  Der
noch  nicht  ein  Jahr  alte  Gedanke  hat  über  ganz  England  kräftig
Wurzel  gefafst.  Bereits  sind  in  11  Grafschaften  Gesellschaften  ge-Abb.

  1.
Efszimmer
für
Männer.

gründet  und  in  12  Grafschaften  solche  im  Entstehen  begriffen.  Das
Ziel  ist  jedoch,  in  jeder  einzelnen  Grafschaft  eine  Gesellschaft  zu
gründen.  Die  Einzelgesehschaften  haben  ihre  besonderen,  den  örtlichen
Verhältnissen  angepafsten  Satzungen  und  stehen  unter  dem  Schutze

von  örtlichen  Grofsgrundbesitzern  und  Ehrenpersonen,  aufserdem
sind  sie  auf  örtlichem  Capital  aufgebaut.  Aber  sie  stehen  alle  in
Abhängigkeit  von  dem  Central  verbände,  der  Central  Public  House
Trust  Association  und  theilen  dessen  Grundsätze.  Diese  sind  im

Billard-Z.

Abb.  2.  Erdgeschols.

Abb.  3.  Erster  Stock.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.