173
Centralblatt der Bauverwaltung.
Herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
XI, Jahrgang. Berlin, 2. Mai 1891. ^ r *
Erscheint jeden Sonnabend. — fiedaetlon; SW, Zlmmerstratec 7 111 — Geschiftetelle uad Atwahve der Anzeige*: NV,'NViilielinstralae 90. — Bezugspreis: Vierteljährlich 3 Mark.
Einschliesslich Abträgen, Post- oder Streifbandznsendung 3,75 Mark; dcsgl. für das Ausland 4,30 Mark.
ISHAITs Amtliches: Bond-ErlaTs vom 18. März 1891, betreffend die Polizei-Verordnung über die bauliche Anlage uud die innere Einrichtung von Theatern, Cirensgebäuden
und öffenti. Versainmlungsräumeu. — Personal-Nachrichten. — Nichtamtliches: Americanische Bahnhofsgebäude. — Zmn 25jährigen Bestehen, der Königlichen Elhstrom-
Bauverwaltimg. — Einrichtung zur Aufbewahrung der Quittungskarten für die Invalidität«- und Alters-Versicherung. — Staatseisenbahu auf der Westküste von
Snmatra. — Vermischtes: Polizei-Verordnung über die bauliche Anlage uud innere Einrichtung von Theatern usw. — Internationale elektrotechnische Ausstellung
in Frankfurt a. M. — Technische Hochschule in Berlin-Charlottenburg. — Strafseuverkehr Berlins.
Amtliche Mittheilungen.
Ruutl-Erlafs, betreffend die Polizei-Verordnung über die
bauliche Anlage und die innere Einrichtung von
Theatern, Cirensgebäuden und öffentlichen Versamm
lungsräumen.
Berlin, den 18, Marz 1891. >
Die Erfahrungen, welche seit dem Inkrafttreten der anf Grund
unseres Erlasses vom 12. October 1889*) — III. 18 289 M. d. ö. A.»
II. 18 23Ö M. d. I. — ernannten Polizei-Verordnungen, betreffend die
bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circus-.
Gebäuden und öffentlichen Versammlungsräumen, gesammelt worden
sind, haben ergeben, dafs die in den §§ 79 ff, für bestehende Anlagen
gegebenen Vorschriften in mehrfachen Beziehungen über das unab-
weisliche Bedürfnifs hinausgehen und zum Theil nur mit unveThältnifs •
mäfsigen finanziellen Opfern zur Durchführung zu bringen sind. Dies
hat uns veranlagt, diese Vorschriften einer eingehenden Revision
unterziehen zu lassen, deren Ergebnifs in dem in .,. Exemplaren bei
gefügten Entwürfe zu einer neuen Fassung der §§ 79 ff. der Polizei-
Verordnung vom Jahre 1889, betreffend die bauliche Anlage und die
innere Einrichtung von Theatern, Circus-Gebäuden und öffentlichen
Versammlungsräumen, niedergelegt ist. Wir ersuchen Ew. Hoch
wohlgeboren, diesen Entwurf als eine die ältere Polizei-Verordnung
abändernde Polizei-Verordnung für Ihren Verwaltungs-Bezirk in den
*) Centralblatt der Bauverwaltung, 1889, Seite 447 u. f.
gesetzlich vorgeschriebenen Formen zu erlassen. Im Hinblick auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Poliaei-Ver-
ordnung und die Dispensationsfrist des § 85 empfiehlt es sich, den
Erlafs der abändernden Polizei*Verordnung thunlichst so zu be
schleunigen, dafs sie am 1. Mai 1891 in Kraft tritt.
Ueber den Verlauf der Angelegenheit sehen wir gefälliger An
zeige seiner Zeit ergebenst entgegen.
Die in dem Erlasse vom 12. October 1889 im übrigen, insbesondere
hinsichtlich der Berichterstattung über etwaige Ergänzungen oder
Abänderungen getroffenen Anordnungen werden hierdurch nicht
berührt.
Der Minister der öffenti. Arbeiten. Der Minister des Innern.
An sämtliche Königliche Regierungs-Präsidenten
und den Königlichen Polizei-Präsidenten in Berlin.
Abschrift erhält die Königliche Ministerial-Bau-Commission zur
Kenntnifsnahme unter Beifügung eines Exemplars des Entwurfes zu
einer neuen Fassung der §§ 79 ff. der Polizei-Verordnung vom
Jahre 1889, betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrich
tung von Theatern, Circus-Gebäuden und öffentlichen Versammlungs
räumen.
Der Minister der öffenti. Arbeiten. Der Minister des Innern,
v. Maybach. Herrfurth.
An die Königliche Ministerial-Bau-Commission.
III. 5025. M. d. ö. A. — II. 3028. M. d. I.
Polizei - Verordnung
betreffend
die Bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebäuden
und öffentlichen Versammlungsräumen.
Der Abschnitt II und § 85, Absatz 2, des Abschnittes III der
Polizei-Verordnung vom Jahre 1889, betreffend die bauliche Anlage
und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebäuden und öffent
lichen Versammlungsräumen, werden aufgehoben. An ihre Stelle
treten nachstehende Vorschriften:
II. Vorschriften fttr bestehende Anlagen.
A. Theater.
§ 79.
Für bestehende Theater gelten folgende Mindestforderungen:
1. Die Trennungswand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus
mufs in Stein oder in einem anderen feuersicheren Material
hergestellt sein. Die Bühnenöffnung mufs durch einen Schutz-
Vorhang oder durch sicher und leicht bewegliche Schicbethore,
entsprechend den im § 20, Absatz 3 bis 5, gegebenen Vorschriften,
feuer- und rauchsicher abgeschlossen werden können; von der
Forderung des § 20, Absatz 4, kann ausnahmsweise abgesehen
werden.
Im Bühnen* und Zuschauerhauge müssen hölzerne Fachwerks
und Bretterwände —* mit Ausnahme von Trennungewänden
innerhalb des Zuschauerraumes, sowie von Trennungswänden
zwischen Zuschauerraum und Corridoren oder anderen Vor
räumen — auf beiden Seiten, dagegen Balkendecken und
hölzerne Treppen an den Unteransichten mit Mörtel ver
putzt sein.
Ausnahmsweise kann bei decorirten Balkendecken von
einer Verputzung der Unteransichten abgesehen werden, wenn
oberhalb der Decken ein feuersicherer Belag hergestellt ist.
Die Verputzung der Unteransichten hölzerner Treppen ist
entbehrlich, wenn der Raum darunter durch feuersichere, weder
mit Thüren noch sonstigen Oeffnungen versehene Verschlüge
abgeschlossen ist. Im übrigen sind Verschlage unter hölzernen
Treppen unzulässig.
3. Treppenräume und Corridore müssen mit genügenden Vor
kehrungen zum Abzüge des Rauches versehen sein.
4. Alle Treppen müssen Geländer oder Handläufer haben, welche
auf beiden Seiten an den Treppen entlang fuhren und an den
Enden jedes Laufes mit einer den Verkehr nicht hindernden
Krümmung abschliefsen.
5. Ueber der Bühne und über dem Zuschauerraum müssen leicht
und sicher zu handhabende Rauchabzüge vorhanden sein.
Ö. Rauchabzüge und Oberlichter müssen zwischen Decken und
Dächern feuersichere Wandungen haben. Unterhalb der
iiufseren Oberlichte müssen Drahtnetze vorhanden sein.
7. Allo Ausgänge müssen als solche kenntlich gemacht sein und
stets für die ungehinderte Benutzung bereit gehalten werden.
Die nächsten Wege zu den Ausgängen ins Freie müssen
durch Richtungspfeile an den Wänden bezeichnet sein.
Alle Thüren müssen nach aufsen aufschlagend derart an
geordnet sein, dafs durch die geöffneten Flügel der Verkehr
in den Corridoren und Treppenräumen nicht behindert wird.
Die Thüren im Parkett wie in den Rängen dürfen sich nicht
gegen die Richtung der das Theater von dort verlassenden
Menschenströme öffnen, müssen soweit als tbunlich herum-
sehlagen und an den Wänden durch selbstthätig wirkende
Federn festgehälten werden.