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Centralblatt der Bauverwaltung.
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anderweitige Zwecke bestimmten Gebäudes bilden, kann die Anlage
besonderer Flure oder Durchfahrten vorgeschrieben werden, welche
mit der Strafse in Verbindung stehen und von anderen Theilen des*
selben Gebäudes durch massive Wände getrennt werden müssen.
§ 63.
Versammlungsräume, welche mehr als 2000 Personen aufzunehmen
vermögen, müssen nach verschiedenen Strafsenzügen hin Ausgänge
erhalten. Von dieser Forderung kann jedoch Abstand genommen
werden, wenn zwischen den Hauptausgängen aus den Versammlungs
räumen und einer Öffentlichen Strafse Vorplätze, Gärten oder Höfe
von solchen Abmessungen liegen, dafs sie die gesamte Personenzabl
bei Annahme von 4 Personen auf 1 qm Grundfläche aufzunehmen
vermögen.
§64.
Die Umfassungswände und die inneren Wände, soweit sie Durch
fahrten, Flure, Treppen und Versammlungssäle umschliefsen, sind in
der Regel massiv oder unverhrennlich herzustellen. Hölzerne Fach-
werksconstructionen sind zulässig, falls die Gefache ausgemauert
•werden.
Das äufsere Deckmaterial der Dächer mufs gegen Uebertragung
eines Feuers von aufsen her sicheren Schutz gewähren.
Die vorgeschriebenen Treppen (§ 71) müssen in besonderen
Treppenräumen liegen und letztere Decken aus unverbrennlicbem
Material erhalten.
Etwaige die Decken der Säle durchbrechende Lüftungsöffnungen
oder Oberlichter müssen mit unverbrennlichen, über die Dachfläche
hinausgeführten Einfassungen versehen werden. Unterhalb der äufseren
Oberlichter sind Drahtnetze anzubringen.
§ 65 -
Die Einrichtung von Lagerräumen für feuergefährliche Stoffe, von
Fabriken oder Werkstätten für feuergefährliche Betriebe über oder
unter Versammlungsräumen ist verboten. Auch dürfen derartige
Räume nicht mit den für die Versammlungsräume dienenden Cor-
ridoren, Treppen, Fluren oder Durchfahrten in Verbindung stehen.
§ *>6.
Der Fufsboden eines Versammlungsraumes darf nicht höher als
12 m über der Strafse liegen.
Ueber einem Saalparkett sind höchstens 2 Galerieen überein
ander zulässig.
§67.
Wird in einem Versammlungsraum die dauernde Einrichtung von
Sitzen beabsichtigt, so mufs die Breite eines Sitzes mindestens 50 cm
und der Abstand der Sitzreihen wenigstens 90 cm betragen.
Bei Anordnung von Klappsitzen und bei befestigten Bänken kann
der Abstand der Reihen auf 80 cm ermäfsigt werden.
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem
Seiten- oder Zwischengang darf im Saalparkett 14, auf Galerieen 12
nicht übersteigen.
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 qm Grund
fläche gerechnet werden.
Die Breite der Gänge innerhalb des Saalparketts und auf Galerieen
mufs mindestens 90 cm betragen und ist im übrigen nach dem Ver
hältnis von 1 m für 120 Personen zu bemessen.
Die nach vorstehenden Bestimmungen zulässige höchste Besucher
zahl ist durch die Polizeibehörde festzustellen.
§ 68.
Für Versammlungsräume ohne feste Sitzreihen soll die Personen
zahl, nach welcher die Breite der Thüren, Corridore, Treppen, Flure
und Ausgänge zu bestimmen ist, so ermittelt werden, dafs in der Regel
auf 1 qm Grundfläche des Saalparketts 2 Personen und auf 1 qm
Grundfläche der Galerieen 3 Personen gerechnet werden, ln einzelnen
Fällen können jedoch ausnahmsweise mit Rücksicht auf die Lage
und Benntzungsart der Versammlungsräume auf je 10 qm Grund
fläche für das Saalparkett 15, für die Galerieen 20 Personen gerechnet
werden.
Wenn mehrere Versammlungsräume in einem Geschofs oder in
verschiedenen Stockwerken gemeinschaftliche Corridore, Treppen,
Flure oder Ausgänge haben, so sollen die erforderlichen Breiten der
selben der Regel nach in der Weise ermittelt werden, dafs die Per
sonenzahl des gröfsten Raumes ganz und die Personenzahl der übrigen
Räume zur Hälfte der Berechnung zu Grunde gelegt wird. Es kann
jedoch in einzelnen Fällen ausnahmsweise mit Rücksicht auf die Be
nutzungsart der Versammlungsräume eine geringere Gesamtziffer für
die Berechnung zugelassen worden.
§69.
Die Anzahl und Breite der Thüren ist nach dem Verhältnifs von
1 m für 120 Personen bei einer Anzahl bis zu 600 Personen
1 m rt 136 * , „ von 600 bis 900
1 m „ 150 „ yt „ über 900 „
zu bestimmen.
Wenn die zulässige Zahl der Besucher mehr als 600 Personen
beträgt, mufs der Versammlungsraum auf mindestens 2 Wandseiten
Thüren erhalten.
Ausgangs-Thüren müssen nach aufsen aufschlagend derart an
geordnet werden, dafs die geöffneten Flügel nicht in die Corridore
und in die Treppenräume vortreten. Ist diese Forderung nicht zu
zu erfüllen, so müssen die Thürflügel vollständig herumschlagen und
an den Wänden durch selbstthätige Federn festgehalten werden. In
solchen Fällen ist aber die vorgeschriebene Mindestbreite der Corridore
(§ 70) um die Thürflügelbreite zu vergröfeern. Die Thürverschlüsse
müssen so eingerichtet sein, dafs sie durch einen einzigen Griff in
Höhe von etwa 1,20 m über dem Fufsboden von innen leicht zu
öffnen sind.
Die Ausgangs-Thüren sind als solche mit grofser Schrift kennt
lich zu machen und dürfen wählend der Benutzung eines Versamm
lungsraumes nicht verschlossen werden.
§70.
Die für die Entleerung eines Versammlungsraumes in Betracht
kommenden Corridore und Flure müssen mindestens 2 m breit sein.
Im übrigen gelten für ihre Breiten sowie auch für die Breiten der
Ausgänge die im § 69 für die Thüren angegebenen Verhältnifszahlen.
Flure oder Durchfahrten, welche zu Versammlungsräumen führen,
müssen mindestens 3 m breit sein und im übrigen nach dem Ver
hältnifs von 1 m für 200 Personen bemessen werden.
Wenn die Ausgänge aus Versammlungsräumen in einem Seiten
oder Hintergebäude auf einen Hof von solchen Abmessungen führen,
dafs er die gesamte Personenzahl bei Annahme von 4 Personen auf
1 qm Grundfläche aufzunehmen vermag, so kann die Breite der Flure
oder Durchfahrten, welche diesen Hof mit der Strafse verbinden,
ausnahmsweise dem vorgeschriebenen Verhältnifs von 1 m für 200 Per
sonen gegenüber unter der Bedingung ermäfsigt werden, dafs der
Hof in seiner ganzen Fläche lediglich für den Personenverkehr frei
gehalten wird. Als äufserst zulässige Grenze soll dabei jedoch das
Verhältnifs von 1 m für 300 Personen gelten.
§71.
Für Versammlungsräume, welche nicht mehr als 300 Personen im
ganzen fassen, soll eine Treppe ausreichend sein, welche aus un-
verbrennlichem Material hergestellt werden, mindestens 1,5 m breit
sein, und im Übrigen nach dem Verhältnifs von 1 m für 120 Personen
bemessen werden mufs.
Für mehr als 300 Personen müssen mindestens zwei Treppen an
gelegt werden. Die gesamte Treppenbreite ist dann bis zur Anzahl
von 900 Personen nach dem Verhältnifs von 1 m für 150 und bei
mehr als 900 Personen nach dem Verhältnifs von 1 in für 200 Per
sonen zu bestimmen.
Galerie-Treppen dürfen niemals unmittelbar in den Saal aus
münden. Es sind vielmehr für solche Treppen stets besondere Flure
oder Vorräume anzulegen und deren Ausgänge nach Lage und Ent
fernung von einander derart anzuordnen, dafs bei gleichzeitiger Ent
leerung von Saal und Galerieen Gegenströmungen nicht entstehen
können.
Bei Galerieen von höchstens 30 qm Grundfläche kann die Breite
der Treppe bis auf 1 m ermäfsigt werden.
Die Räume, in welchen die vorgeschriebenen Treppen liegen,
dürfen mit Kellerräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
Im übrigen gelten für die Anlage der Treppen im einzelnen die
Bestimmungen des § 5.
§ 72,
Für den Fall, dafs ein Versammlungsraum vorübergehend mit
Bänken, Stühlen oder Tischen besetzt werden soll, sind die im § 67
für feste Sitzreihen vorgeschriebenen Gänge freizuhalten und flest ab
zugrenzen. Reihenweise gestellte Stühle oder Bänke sind mit Inno