Sr. 48,
Centralblatt der ßauverwaltung.
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§37.
Im Kassenraum, in der Eintrittshalle und an auffälliger Stelle
in jedem Corridor des Zuschanerhauses und des Bühnenhauses sind
genügend grofse und deutliche Grundrifspläne des Theaters aus
zuhängen. In diesen Plänen müssen die Sitze, die zugelassenen Steh
plätze, die Treppen, die Ausgänge, die Feuerhähne sowie die Haupt
leitungen für die Beleuchtung nebst den zugehörigen Absperrvor
richtungen angegeben werden.
Von diesen Plänen sind Abdrücke der Polizeibehörde nach Be
darf zur Verfügung zu stellen-
§38.
Für jede Vorstellung mufs eine lediglich der Polizeibehörde
unterstellte Feuerwache anwesend sei», welche ihren Dienst minde
stens eine Stunde vor Beginn der Vorstellung anzutreten hat, das
Theatergebäude nicht früher als eine halbe Stunde nach Schlufs der
Vorstellung verlassen und zu anderen Zwecken nicht verwendet
werden darf.
Für die übrige Zeit ist im Theater, so lange Aufführungen statt
finden, seitens der Theaterverwaltung ein Wächterdienst unter sicheren
Controlmafsregeln einzurichten.
§39.
Die letzte Probe eines Stückes vor dessen erster Aufführung ist
der Polizeibehörde rechtzeitig behufs Ueberwachung und Anordnung
der etwa erforderlichen Sieherheitsmafsregeln anzuzeigen.
2. Kleine Theater.
§40.
Auf kleine Theater finden die Bestimmungen in den §§ 3 bis 39
mit folgenden Abänderungen Anwendung:
Zu § 3. Der Abstand, der die Haupt-Ein- und Ausgänge
enthaltenden Front des Theatergebäudes von der gegenüber
liegenden Strafsenbegrenzung soll in der Regel mindestens 15 m
betragen.
Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann im Wege des
Dispenses ein geringerer Abstand zugelassen, auch von der
Forderung, dafs das Theater an einer öffentlichen Strafse
liegen mufs, Abstand genommen werden.
Zu § 4. Die Dachstühle dürfen aus Holz constrüirt werden.
Das äufsere Deckmaterial mufs gegen Uebertragung eines
Feuers von aufsen her sicheren Schutz gewähren.
Die Treppenräume müssen Decken aus unverbrennlichem
Material erhalten, im übrigen können die Decken durchweg,
auch über Fluren und Corridoren, als Balkendecken constrüirt
werden; es müssen dabei aber die Unteransichten mit Mörtel
verputzt und die Fufsböden dicht schliefsend unter Vermeidung
von Hohlräumen verlegt werden.
§41.
Die Beleuchtung durch Gas ist in kleinen Theatern unter folgen
den Bedingungen zulässig:
Die Gasleitungen für das Zuschauerhaus, den Zuschauerraum
und die übrigen Theile des Zuschanerhauses sowie für den Bühnen-
raum und die übrigen Theile des Bühnenhauses sind in getrennten
Gruppen anzulegen und die Absperr-Vomchtuugen so anzuordnen,
dafs sie von Unbefugten nicht erreicht werden können. Die Ver
wendung von Bleiröhren ist unzulässig. Die Leitungen sind derartig
zu verlegen, dafs sie gegen jede zufällige Beschädigung geschützt,
aber für Untersuchung und Ausbesserung leicht zugänglich sind.
Ueberall, auch in den Ankleideräumen für das Personal, sind nur
unbewegliche Gasarme zulässig.
Die Entfernung zwischen Gasflammen und brennbaren Stoffen
mufs in senkrechter Richtung nach oben gemessen mindestens 1 m
und in seitlicher Richtung mindestens €0 cm betragen. Falls diese
Entfernungen nicht innegehalten werden können, müssen Schutzbleche
angebracht werden; dieselben dürfen jedoch niemals auf verbrenn
licher Unterlage befestigt werden.
Deeken-Kronleuchter müssen doppelte Befestigung erhalten.
Die im Zuschauerraum sowie auf Gängen und Treppen befind
lichen Beleuchtungskörper müssen mit ihrer Unterkante mindestens
2 m über dem Fufsböden liegen.
Die Gasflammen auf Gängen, in Treppenhäusern und in Aborten
dürfen nur Hähne mit losem Schlüssel erhalten.
Die Gasflammen im Zuschauerhause sind mit Glocken oder Schalen
zu versehen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur die Flammen
an Decken-Kronleuchtern.
Alle zur Beleuchtung des Bühnenhauses dienenden Gasflammen
sind mit Drahtkörben oder ähnlichen Schutzvorkehrungen zu ver
sehen.
Die Soffitenrarapen müssen aufser einem Drahtnetz doppelte
Schutzbleche mit Luftzwischenraum erhalten und zum Herablassen
eingerichtet werden, sodafs sie vom Bühnenfufsboden aus angezündet
werden können.
Zum Anzünden von Gasflammen dürfen nur elektrische Zünder
verwendet werden.
Die Verwendung gewöhnlicher Gummischläuche zur Zuleitung
von Gas, auch für kurze Entfernungen, ist verboten; es dürfen nur
undurchlässige, auf die Rohre mit Gewinden aufzuschraubende Spiral
schläuche gebraucht werden.
Die Gasmesser müssen in einem von massiven Wänden und un-
verbrennlichen Decken umschlossenen Raume, welcher unmittelbar
von aufsen Luft und Licht erhält, aufgestellt werden.
Die Verwendung von Gas zu scenischen Zwecken bedarf be
sonderer Genehmigung.
Die Gasleitungen sind mindestens vierteljährlich einmal sorgfältig
auf ihre Dichtigkeit, sowie auf die ordnungsmäfsige Beschaffenheit
der Brenner zu untersuchen. Insbesondere ist darauf zu achten, dafs
bei Verminderung des Gaszustromes und Druckes behufs Verdunkelung
einzelne Brenner nicht versagen.
§ 42.
Wenn Gasbeleuchtung eingerichtet wird, treten in Bezug auf die
Bestimmungen in den §§ 9—14 folgende Erschwerungen ein:
Zu § 9. Ueber dem Parkett dürfen nicht mehr als 2 Ränge
angelegt werden.
Zu § 10. Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben
einem Seiten- oder Zwischengang darf im Parkett 12, auf den
Rängen 10 nicht übersteigen.
Zu § 11. Die Breite der Gänge im Zuschauerraum sowie
die Anzahl und Breite der auf die Corridore führenden Thüren
mufs nach dem Verhältnis von 1 m für 60 Personen bemessen
werden.
Zu § 13. Die Breite der Corridore mufs mindestens 3 m be
tragen, im übrigen jedoch nach dem Verhältnis von 1 m für
70 Personen bemessen werden.
Zu §14. Es müssen vorhanden sein:
für das Parkett einscbliefslich seiner Logen:
bis zu 270 Personen 2 Treppen zu je 1,50 m. Bei mehr
als 270 Personen ist die Breite nach dem Verhältnis
von 1 m für 90 Personen zu berechnen.
für die Ränge:
bis zu 240 Personen 2 Treppen zu je 1,50 m. Bei mehr
als 240 Personen ist die Breite nach dem Verhältnis
von 1 m für 80 Personen zu berechnen.
3. Zeitweilige Baulichkeiten*
§43.
Auf zeitweilige für Theatervorstellungen bestimmte Baulichkeiten
sollen die im vorstehenden für kleine Theater in Bezug auf eine
schnelle und gefahrlose Entleerung abzielenden Vorschriften sinn-
gemäfse Anwendung Anden.
Im übrigen bleiben die Forderungen in Bezug auf Bauart, innere
Einrichtung und Betrieb solcher zeitweiligen Baulichkeiten je nach
örtlichen Verhältnissen und je nach dem Umfang des Betriebes dem
Ermessen der Polizeibehörde überlassen.
B. Circus-Anlagen,
§44.
Circusgebäude dürfen der Regel nach nur auf freien Plätzen unter
Beobachtung eines Abstandes von mindestens 15 m von jeder Nachbar
grenze errichtet werden.
Ausnahmsweise darf ein Circus auf einem Eckgrundstück auf-
geführt oder zwischen nachbarliche Brandmauern eingebaut werden
unter der Bedingung, dafs auf zwei Seiten getrennte, in ihrer Ge-
eamtbreite nach dem Verhältnis von 1 m für 150 Personen be
messene Verbindungen mit zwei Öffentlichen durchgehenden Strafsen
für die Circusbeeucber vorgesehen werden und außerdem eine be