9
Diets - 57. Be IL ik “
der StoNiGl. Preiß. +s
Städt 7 bescheinigeinhiemit ; daß gegenwärtiger
Geselle, Nahmens, -S-%44 20er «Ea ko
von = =-- gebürtig, 7/2 Jahr alt, von Statur
Lehr WI -2:2..2u.. Haaren, bey uns allhier 2 Jahr
- WöcheimimArveitsgeständen, und sich solche Zeit über treu, fleißig, friedsam und
hrlich/ wie einem jeglichen Gesellen gebühret, verhalten hat, welches wir nach Vorschrift des
von Sr. Königl. Majestät inPreußen Unserm Allergnädigsten Herrn unterm 6, August 1732
publicirten Reichspatents also aktestiren, und deshalb unsere sämmtliche 5-47“
Genossene diesen 2--<22. nach 2-4 2/Gebrauch überall 2-24, <Irgezienend'ersuchen
wollen, Zu wahrer Urkund haben wir diesen Kundschafts-Zettel mit unserm gewöhnvn
Pm = Anmo1s2/
(bare "CP
*
T. -
Abb. 1. Preußisches 5ormular einer Gesellenkundschaft.
Hemmnisse zu beseitigen suchte, die sich der Zulassung Hatte der Wanderbursche dann in irgendeiner Stadt
zur Lehre und der Erlangung der Meisterschaft ent- Arbeit gefunden, so wurde das „Attestat“ oder, wie man
gegenstellten. Anderseits wurde aber durch eine Reihe gemeinhin sagte, die „Kundschaft“ nebst den Abschriften
von Vorschriften eine bessere Überwachung der Ge- von Geburts8- und Lehrbrief in der betreffenden Zunftsellen
während der Wanderzeit angestrebt, von denen lade niedergelegt, bis der Geselle sich zur Weiterwandemanche
der Arbeit grundsätzlich aus dem Wege gingen, rung entschloß. Dann erhielt er, gute Führung vorausim
Wanderleben verbummelten und schließlich Vaga- geseßt, die genannten Urkunden zurü und zugleich eine
bunden oder gar Verbrecher wurden. Im einzelnen neue gleichlautende Kundschaft, während die ältere dur<
gingen die Bestimmungen dahin, daß ein Geselle, der einen daraufgesehten Vermerk für ungültig erklärt
auf die Wanderschaft ging, sich beglaubigte Abshriften wurde. War ein Geselle nicht im Besitz dieser vorgevon
seiner Herkunftsbescheinigung, dem sogenannten schriebenen Urkunden, so durfte er bei 20 Reichstalern
Geburtsbriefe, und seinem Lehrbriefe, die in der Zunft- Strafe von keinem Meister, auch nicht „unter irgend“
lade aufbewahrt wurden, ausstellen lassen mußte. einem Prätexrt“, beschäftigt werden. Auch durften ihm
Außerdem erhielt er ohne weiteres Entgelt ein keinerlei Unterstützungen gewährt werden. Auf solche
„Attestat“ folgenden Inhalts von seinem letzten Arbeit- hatten die Angehörigen sog. „geshenkter Handwerke“
geber unter Mitzeichnung der Obermeister: Anspruch; sie wurden aber auch den übrigen Gesellen
Wir geschworne Vor- und andre Meister des regelmäßig nicht versagt.
Handwerks der N.N. in der Stadt N. bescheinigen Da das Reich eigene vollziehende Staats8gewalt nicht
hiermit, daß gegenwärtiger Gesell namens N. von N. hatte, diese vielmehr bei den Reichsständen lag, so begebürtig,
soviel Jahre alt und von . . . . . Statur . . .. durfte auch das Reichsgesetz vom 22. Juni 1731 zu seiner
auch Haaren . . . . . ist, bei uns allhier . . . Jahre Wirksamkeit der landesgeseßlihen Einführung in den
- - - - Wochen in Arbeit gestanden und sich solhe Zeit Gliedstaaten; diese waren allerdings dazu verpflichtet,
über treu, fleißig, stille, friedsam und ehrlih, wie und in Preußen erfolgte sie dur< ein Patent Friedrich
einem jeglichen Handwerksburschen gebührt, verhalten Wilhelms 1. vom 6. August 1732. Offenbar gleichzeitig
pat, welches wir also attestieren und desfalls unsern jpurde hier eine Anzahl gedruckter Formblätter einge“
sämtlichen Mitmeistern diesen Gesellen nach Hand- führt, die, von einem gewaltigen verzierten Anfangs“
werksgebrauch überall zu fördern geziemend ersuchen buchstaben eingeleitet, recht stattlich wirken und bis ins
wollen. 19. Jahrhundert hinein unverändert in Gebrauch 93€“
N., den usw. blieben sind. Sie tragen also, im Gegensaß zu unseren
(L.S.) N., Obermeister. (1,58) NN. als Meister, heutigen Ausweispapieren, dur<h ihr Aussehen der
(L. S.) N., Obermeister. wo obiger Gesell in Arbeit Wichtigkeit Rechnung, die sie für das Berufsleben des
gestanden. Antraastellers hatten.