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Volltext : Deutsche Niles-Werkzeugmaschinen-Fabrik Oberschöneweide bei Berlin (Public Domain)

ENTSÄUERT
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10. Reklamationen: Reklamationen über den erstmaligen Befund unserer Sendungen können nur innerhalb 14 Tagen
nach Empfang der letzteren berücksichtigt werden, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
1. Probelieferungen: Ernsthaften Reflektanten liefern wir einzelne Werkzeuge, in Ausnahmefällen auch Kompressoren
und komplette Preßluftanlagen auf Probe. Die Probezeit für einzelne Werkzeuge erstreckt sich für gewöhnlich
auf 14 Tage, da diese Zeit vollauf genügt, um sich ein Urteil über die Wirkungsweise und Leistung usw. bilden zu
können. Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit müssen uns die Werkzeuge, wenn wider Erwarten die endgültige
 Übernahme nicht beabsichtigt wird, unverzüglich fracht- und verpackungsfrei zurückgesandt werden.
Die Probezeit für Kompressoren und komplette Anlagen wird von Fall zu Fall vereinbart; sie rechnet
Jann vom Tage der Inbetriebsetzung an. vorausgesetzt. daß die letztere innerhalb 14 Tagen nach Empfana
unserer Sendungen erfolgt.
Kompressoren und Windkessel werden nur unter der Bedingung prcheweise geliefert, daß der
betreffende Empfänger die Instandsetzungs- bzw. Auffrischungskosten übernimr sich nach Ablauf der
Probezeit nicht zur definitiven Bestellung entschließen kann; auch muß er n usw. (eventuell
auch die Zollspesen) für Hin- und Rücksendung tragen.
Für Schäden, die durch Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung
Probewerkzeugen und Maschinen entstehen, hat die ausprobierende F
Schläuche, Rohrleitungsteile, Hähne, Kupplungen und sonstige Armatur:
(außer den als Zubehör zu jedem Werkzeug gehörigen), Reibahl‘
liefern wir nicht mit auf Probe, sondern nur auf feste Rechnung.
Die Herstellung von etwaigen Fundamenten, Rohrleitungen usw
Für die Stellung eines Monteurs wird für gewöhnlich der übli
gebracht.
Bei Zurückgabe einer Probeanlage müssen uns die Gründ:‘
ı2. Montagen: Sofern es sich mit unsern Dispositionen vereinbaren
einen fachkundigen Monteur zur Vorführung einzelner \
nichts vereinbart oder sind allgemeine Montagearbeiter“
Filtern, Verlegen von Rohrleitungen usw.) vorzunehmen, so
im Inlande ı5 M. pro Tag seiner Abwesenheit von unse,
Klasse hin und zurück. Für die Entsenduna eines Inaenieurs
jeweiliger Vereinbarung.
Dem Monteur sind an Ort und Stelle auf Kosten des Bestellers ı
Hilfsmannschaften, Handlanger, Hebezeuge und sonstigen Transportmittel sofor.
ebenso die Beleuchtung, Heizung und die erforderlichen Materialien, wie Öl, Talg,
wolle usw. Vor Hinkunft des Monteurs müssen sämtliche Vorarbeiten für die Mo.
;ein. Alle Maurer-, Erd- und Zimmererarbeiten und dergleichen gehören nicht zu unsern ©
Der Besteller bzw. der Empfänger übernimmt vom Tage der Ankunft der Maschinen und Werkzeı,
am Bestimmungsort das Risiko für dieselben, namentlich hinsichtlich Feuersgefahr, Explosion, Diehstah.
Die Hilfsmannschaften verbleiben in der Berufsgenossenschaft des Bestellers.
Als einheitliche Arbeitszeit für unsere Monteure wird im Inland und unter normalen Verhältnissen die
neunstündige Arbeitszeit angenommen. Für Überstunden sowie für Sonntags- und Feiertaqsarbeit werden
50 Prozent Aufschlag gerechnet.
Für Montagearbeiten in unmittelbarer Nähe unseres Domizils (beispielsweise in Berlin und seinen
Vororten) wird bei neunstündiger Arbeitszeit ein Satz von M. 12,50 pro Tag angerechnet, sofern es sich
nicht um besonders schwierige Arbeiten handelt. Außerdem werden die täglichen Fahrgelder des Monteurs
zum Arbeitsplatz berechnet. Die tägliche Fahrzeit ist in der neunstündigen Schicht einheariffen und wird
demgemäß bei der Verrechnung als Arbeitszeit angesehen.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Monteur täglich die geleisteten Arbeitsstunden zu bescheinigen, und
zwar in unsern Montagebüchern. Die letzteren sind für die Verrechnung unbedingt maßgebend; damit im
Widerspruch stehende Beanstandungen seitens des Bestellers sind unstatthaft. Hat der Besteller die vorgeschriebene
 tägliche Bescheinigung unterlassen, so sind die Anfzeichnungen des Monteurs selbst im
Montagebuch als maßgebend anzusehen.
Tritt ohne unser Verschulden eine Verzögerung der Montagearbeiten ein, so muß die Zeit, die unser
Monteur daraufhin vielleicht untätig am Arbeitsort verbringen muß, voll bezahlt werden. Wird die Montage
ohne unser Verschulden ganz unterbrochen und der Monteur muß unverrichteter Sache wieder abreisen, so
gehen selbstverständlich auch alle Fahrtkosten usw. zu Lasten des Bestellers.
13. Streitigkeiten: Gerichtsstand ist Berlin, indes nur für Streitigkeiten rein kaufmännischer Natur. Zur
Schlichtung etwaiger Streitfälle technischer Art ist der gerichtliche Weg ausgeschlossen. Es wählen
vielmehr beide Teile je einen Vertrauensmann, die Einigung anstreben. Ist eine solche nicht zu
erzielen, so wählen die Vertrauensmänner einen Obmann, dessen Entscheidung sich beide Parteien
unterwerfen. Die Verteilung der Kosten des Verfahrens erfolat durch das Schiedsgericht bzw. den Obmann.

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