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Aus dem Bericht des Ministers Frhrn, v. Hardenberg über die Einrichtung des Landausschusses
im Fürstentum Bayreuth vom 23. August 1806,
(Ur<hiv der Geheimen Kriegskanzlei.)
In dem Fürstenthum Bayreuth besteht ein sogenannter Landausschuß. Der Ursprung desselben fällt in die älteren Zeiten und zwar schon
vor der Errichtung der stehenden Soldaten zurük. Damals hat jeder wasfenfähige Bürger und Bauer Kriegsdienste leisten müssen. Diese
Derfassung ist in der gedachten Provinz auc) nach der Einführung des stehenden Militairs nur unter einigen Modifikationen beibehalten
worden . . .
Nach dem Dreißigjährigen Kriege, da der stehende Soldat immer gewöhnlicher geworden ist, haben die Regenten aus diesem Land-
ausschuß die schönste und beste Mannschaft ausgezogen und solche unter dem Namen eines selegirten Uusschnusses beständig versammelt
gelassen, ordentlich montirt, armirt und exercirt.“ Pon jenem Zeitpunkt an ist dieser selegirte Unsschuß mehr zu eigentlichen Kriegen
gebraucht und die Dienstleistung des sogenannten alten Fandausschusses auf die Landesvertheidigung in Fällen der Toth und zur
Landespoliceylihen Sicherheit gebraucht, hierzu aber jedesmal neu aufgeboten worden. Jedoch hat man sich hieran nie genau gebunden,
und noch im Jahre 1704 hat der Bayreuther alte Landausschuß in Gemeinschaft mit dem fogenannten felegirten Uusschuß wirkliche
Kriegsdienste geleistet, die Stadt Nürnberg besetzt und die Vestung Walde> in der Pfalz* erobern helfen.
Uls der stehende Soldat im Fürftenthum Bayreuth eine noh bessere Verfassung erhielt und das eigentliche regulairxe Militair aus
geworbener und ausgehobener junger Mannschaft errichtet worden ist, hat man dennoch die alte Landausschußverfassung beibehalten, da
man von dem Nutzen derselben vorzüglich in Landespoliceylicher Rücksicht zu sehr überzeugt gewesen ist, und da die Landausschußpflichtigen
Unterthayen vorzüglich solcher Gegenden, die sic) dur< ihre frühern Dienstleistungen sehr ausgezeichnet hatten, einen besondern Werth auf diese
Verfassung legten. To im Jahre 1775 erhielt der Landausschuß von dem damals regierenden Herrn Markgrafen ein eigenes Reglement,
durch welches die jetzige Verfassung desselben bestätigt worden ist.
Unter der preußischen Regierung wurde immer weniger Gebrauch von dem Landausschuß gemacht; die für solchen bestimmte Fonds
sind eine Zeit lang zu sehr beschränkt worden, und die ganze Einrichtung hat hierdurch sehr gelitten. Erst in neuerer Seit haben des
Königs Majestät bei Allerhöchstdero Aufenthalt in dem Bayreuther Fürstenthum Wohlgefallen mit dieser Einrichtung bezeigt, und es ist
nicht nur die Beibehaltung, sondern auch die Derbesserung derselben beschlossen worden,
Der Fandausschuß besteht noch jetzt aus sämtlichen angesessenen Bürgern und Bauern, welche zu dem Ende in sogenannte Muster-
rollen eingetragen werden. Von dem Fandausschuß eximirt körperliche Unfähigkeit und daher hohes -- mehr als 60 jähriges Ulter, öffentliche
Aemter und gewisse Gewerbe 3. B. der Besitz eines Gasthofs, einer Mühle etc, Der in letzterer Urt Befreite gibt eine Geldabgabe.* Jeder
LFandansschußpflichtige muß sich in der Regel vollständig armirt und montirt auf das erfolgende Uufgebot stellen, doch sind von der ehemaligen
Landschaft ehehin häufig Armaturstüke vertheilt worden, vorzüglic) wenn eine mehr als gewöhnlich starke Anzahl schnell gebraucht
werden sollte.
Die Officiers werden bis auf die Commandanten, welche der Landesherr bestellt, von dem Landausschuß selbst gewählt und
erhalten Bestallungen.“ Jedes Vegiment hat seine eignen Fahnen und Musik.
Gewöhnlich versammelt sich der Landausschuß wenigstens nach Compagnien jährlich einmal, um sich in den Waffen einige Tage
zu üben. Häufig ist mit dieser Versammlung ein Volksfest z. 3. Scheibenschießen verbunden, Förmliche Musterungen werden ausgeschrieben.
Wenn bei feierlichen Gelegenheiten, in Ubwesenheit der Garnisonen, bei Bewaffnung zu Streifen nach liederlichhem Gesindel, bei Transportirung
von Verbrechern und zu Executionen oder zur allgemeinen Landesvertheidigung von den Diensten des Landausschusses Gebrauch gemacht
werden soll, so verfügen die Kammern und die Beamten deshalb das Erforderliche an die Regiments-Commandanten oder an die Hauptleute."
Lediglich die Regiments-Commandanten haben fixes Gehalt. Die übrigen Officiers genießen einige Emolumente bei der Der-
abschiedung eines Landausschußpflichtigen und außerdem Befreiung von Gemeindediensten.
Meine Ubsicht geht dahin, aus dem ganzen Landausschuß eine strengere Uuswahl der eigentlich Dienstthuenden Mannschaftszahl
zu bewirken, die Eintheilung in Regimenter zwar beizubehalten, bei letzteren aber eine mehr gleichförmige Uniform einzuführen, sie häufiger
1 Sünigs Corpus juris militaris (Leipzig 1723) enthält 5. 1130ff. die für das selegirte Land-Regiment am 10. August 1717 erlassenen
Kriegsartikel und das gleichzeitige Reglement. Zu den Adreß- und Schreib - Kalendern erscheint von 1742 ab ein „Neu selegirtes Land-
Regiment“ von zehn Kompagnien, das gegen 1750 „Regulirtes Land- Regiment“ wird und bald darauf in das stehende Militär über-
gegangen ist. -- * In der Oberpfalz. =- * S. B. die Müller die fogenannten Müller- Tambourgelder, == * „Die , . « fünf Bayreuthische
Ausschuß - Regimenter werden von Pensionair - Officieren eommandirt. Ulle übrigen Officiere aber sind ehrliche Bürger und Handwerker.“
Denkschrift Hardenbergs von 1792, oben S. 24. -- * Die Gemeinen erhielten bei solchen Dienstleistungen Tagegelder, und zwar bei
Tage 12*/,, bei Nacht 15 Kreuzer.
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