Pfad:
Abschnitt D. Baustoffe und Bauconstuctionen

Metadaten: Berlin und seine Bauten (Public Domain) Ausgabe 1896,1 Einleitendes - Ingenieurwesen (Public Domain)

444 
II. Die Bauconstructionen. 
Schornsteine sind ferner von unten auf zu untermauern oder feuersicher zu unterstützen, 
nur in massiven Wänden auf Mauerbögen oder Eisenträgern zu schleifen und mindestens 
30 cm über Dach zu führen. Das Schleifen geschieht nicht unter einer Neigung von 45 0 
und mit Ausrundung der Brechungsstellen. 
Unbesteigbare Schornsteine müssen behufs ihrer Reinigung unten und oben, aufser- 
dem aber auch bei jedem Richtungswechsel, sofern die Neigung weniger als 60 0 beträgt, 
hinlänglich grofse Ocffnungen erhalten. Unten dürfen derartige Oeffnungen nie unter einer 
hölzernen Treppe, im übrigen immer nur 1 m entfernt von allem Holzwerk angelegt 
werden. In besteigbaren Schornsteinen von gröfserer Lichtweite sind Steigeisen anzubringen. 
Für Schornsteine von Centralheizungen oder anderen grofsen Feuerungen können stärkere 
Wangen vorgeschrieben werden. Dampfschornsteine müssen Blitzableiter erhalten. Alle 
seitlichen Einsteige- und Reinigungsöffnungen sind mit eisernen Schiebern oder in Falze 
schlagenden Thüren dicht zu verschliefsen. Die Ofenröhren müssen von geputztem oder 
verblendetem Holzwerk 50 cm, von freiem Holzwerk 1 m entfernt bleiben. 
Feuerstätten müssen in allen Bestandtheilen feuerfest sein. Unter Kochmaschinen 
und sonstigen Feuerherden sind die Decken mit den Fufsbödcn einschliefslich eines min 
destens 5 cm breit anzulegenden Einfassungsstreifens im allgemeinen massiv anzufertigen. 
Nur in den Vororten können Feuerherde mit feuersicheren Stützen auch auf Holzbalken- 
deckcn und Holzfufsböden errichtet werden, wenn unter dem Herde ein Luftraum von 
wenigstens 15 und höchstens 20 cm belassen, der Fufsboden daselbst mit einer 5 cm 
starken Massivschicht auf mindestens 1 mm starker Eisenplatte geschützt wird und die 
Massivschicht mit der Eisenplatte 5 cm über den Rand des Herdes vortritt. Die gleichen 
Vorschriften gelten für Metallbadcöfen. Die Stubenöfen und andere Feuerstätten sind vom 
Holzfufsboden durch eine mindestens 5 cm starke Massivschicht und einen sich darüber 
erstreckcnden, den Durchgang der Luft gestattenden Hohlraum von mindestens 5 cm Höhe 
zu trennen. Der Fufsboden vor diesen Feuerstätten mufs eine Massiv- oder Blechbekleidung 
von 50 cm Breite und 30 cm Ausladung nach jeder Seite erhalten. Vor gewöhnlichen Stuben 
öfen sind aber auch bewegliche Metallvorsetzer zulässig. Von verputztem, verblendetem 
oder sonstwie feuerfest bekleidetem Holzwerke sind Stein- oder Kachelöfen 25 cm, Ofen 
röhren und eiserne Oefen 50 cm, von freiem Holzwerke doppelt so weit entfernt zu halten. 
Offene Herde müssen fest übermantelt, die Fufsboden ringsum 50 cm breit feuer 
fest bekleidet werden. Für Feuerstätten von gröfserem Umfange (grofse Kochherde, Wasch- 
kcsselfeuerungen usw.) bleibt es der Baupolizei Vorbehalten, weitergehende Anforderungen 
zu stellen, wie sie z. B. für Glüh- und Schmelzöfen aller Art, Schmieden, Tiegelgiefsereien, 
Theer- und Oelkochereien, Backöfen, Räucherkammern solche stets zu stellen pflegt. In 
Tischlereien, Drechslereien, Stcllmachereien dürfen keinerlei Metallöfen, vielmehr nur Stein- 
oder Kachelöfen mit feuerfestem Vorgelege oder vom Nebenraume aus beheizbar aufgestellt 
werden. Besondere Leimküchen sind ganz massiv zu umschliefsen und die zur Werkstatt 
führende eiserne Thür hat 50 cm Abstand vom Herde der Leimküche zu halten. Ueberdies 
wird es mit Rücksicht auf die Feuersgefahr nur dann gestattet, Werkstätten zur Holzbear 
beitung oder überhaupt Werkstätten von mehr als 30 qm Grundfläche in Wohnhäusern einzu 
richten, wenn sie nebst den zugehörigen Lagerräumen von den oberhalb belegenen Wohnungen 
durch feuerfeste Decken und besondere Treppen vollständig getrennt werden. Sie müssen 
von massiven Wandungen umschlossen sein und eiserne Thüren erhalten, die nach aufsen 
aufschlagen und sich selbstthätig schliefsen. Fällt die Vorsorge für die Wohnungen fort, 
so sind Holzbalkendecken zulässig, wenn sie durch Rohrputz und zur Erhaltung desselben 
noch durch eine Bekleidung aus Eiscnwellblech geschützt werden. Haupttreibriemen führt 
man in gemauerten Schächten; für Nebentreibriemen genügt ein Eisenbeschlag der Oeff 
nungen und eine eiserne Ummantelung bis in Brüstungshöhe. Die Durchgänge der Wellen 
für die Kraftübertragung durch die Mauern sind zu verschliefsen. Verbindungstreppen inner 
halb der Geschosse müssen feuersicher ummantelt oder dürfen wenigstens nur durch zwei 
über einander liegende Geschosse geführt werden. Besondere Spänegelasse sind im Keller 
oder zur ebenen Erde mit massiven Wänden und Decken anzulegen und vom Hofe aus 
durch eine eiserne oder eine mit Eisenblech beschlagene hölzerne Thür zugänglich zu machen.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
	        
Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.