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II. Die Bauconstructionen.
Schornsteine sind ferner von unten auf zu untermauern oder feuersicher zu unterstützen,
nur in massiven Wänden auf Mauerbögen oder Eisenträgern zu schleifen und mindestens
30 cm über Dach zu führen. Das Schleifen geschieht nicht unter einer Neigung von 45 0
und mit Ausrundung der Brechungsstellen.
Unbesteigbare Schornsteine müssen behufs ihrer Reinigung unten und oben, aufser-
dem aber auch bei jedem Richtungswechsel, sofern die Neigung weniger als 60 0 beträgt,
hinlänglich grofse Ocffnungen erhalten. Unten dürfen derartige Oeffnungen nie unter einer
hölzernen Treppe, im übrigen immer nur 1 m entfernt von allem Holzwerk angelegt
werden. In besteigbaren Schornsteinen von gröfserer Lichtweite sind Steigeisen anzubringen.
Für Schornsteine von Centralheizungen oder anderen grofsen Feuerungen können stärkere
Wangen vorgeschrieben werden. Dampfschornsteine müssen Blitzableiter erhalten. Alle
seitlichen Einsteige- und Reinigungsöffnungen sind mit eisernen Schiebern oder in Falze
schlagenden Thüren dicht zu verschliefsen. Die Ofenröhren müssen von geputztem oder
verblendetem Holzwerk 50 cm, von freiem Holzwerk 1 m entfernt bleiben.
Feuerstätten müssen in allen Bestandtheilen feuerfest sein. Unter Kochmaschinen
und sonstigen Feuerherden sind die Decken mit den Fufsbödcn einschliefslich eines min
destens 5 cm breit anzulegenden Einfassungsstreifens im allgemeinen massiv anzufertigen.
Nur in den Vororten können Feuerherde mit feuersicheren Stützen auch auf Holzbalken-
deckcn und Holzfufsböden errichtet werden, wenn unter dem Herde ein Luftraum von
wenigstens 15 und höchstens 20 cm belassen, der Fufsboden daselbst mit einer 5 cm
starken Massivschicht auf mindestens 1 mm starker Eisenplatte geschützt wird und die
Massivschicht mit der Eisenplatte 5 cm über den Rand des Herdes vortritt. Die gleichen
Vorschriften gelten für Metallbadcöfen. Die Stubenöfen und andere Feuerstätten sind vom
Holzfufsboden durch eine mindestens 5 cm starke Massivschicht und einen sich darüber
erstreckcnden, den Durchgang der Luft gestattenden Hohlraum von mindestens 5 cm Höhe
zu trennen. Der Fufsboden vor diesen Feuerstätten mufs eine Massiv- oder Blechbekleidung
von 50 cm Breite und 30 cm Ausladung nach jeder Seite erhalten. Vor gewöhnlichen Stuben
öfen sind aber auch bewegliche Metallvorsetzer zulässig. Von verputztem, verblendetem
oder sonstwie feuerfest bekleidetem Holzwerke sind Stein- oder Kachelöfen 25 cm, Ofen
röhren und eiserne Oefen 50 cm, von freiem Holzwerke doppelt so weit entfernt zu halten.
Offene Herde müssen fest übermantelt, die Fufsboden ringsum 50 cm breit feuer
fest bekleidet werden. Für Feuerstätten von gröfserem Umfange (grofse Kochherde, Wasch-
kcsselfeuerungen usw.) bleibt es der Baupolizei Vorbehalten, weitergehende Anforderungen
zu stellen, wie sie z. B. für Glüh- und Schmelzöfen aller Art, Schmieden, Tiegelgiefsereien,
Theer- und Oelkochereien, Backöfen, Räucherkammern solche stets zu stellen pflegt. In
Tischlereien, Drechslereien, Stcllmachereien dürfen keinerlei Metallöfen, vielmehr nur Stein-
oder Kachelöfen mit feuerfestem Vorgelege oder vom Nebenraume aus beheizbar aufgestellt
werden. Besondere Leimküchen sind ganz massiv zu umschliefsen und die zur Werkstatt
führende eiserne Thür hat 50 cm Abstand vom Herde der Leimküche zu halten. Ueberdies
wird es mit Rücksicht auf die Feuersgefahr nur dann gestattet, Werkstätten zur Holzbear
beitung oder überhaupt Werkstätten von mehr als 30 qm Grundfläche in Wohnhäusern einzu
richten, wenn sie nebst den zugehörigen Lagerräumen von den oberhalb belegenen Wohnungen
durch feuerfeste Decken und besondere Treppen vollständig getrennt werden. Sie müssen
von massiven Wandungen umschlossen sein und eiserne Thüren erhalten, die nach aufsen
aufschlagen und sich selbstthätig schliefsen. Fällt die Vorsorge für die Wohnungen fort,
so sind Holzbalkendecken zulässig, wenn sie durch Rohrputz und zur Erhaltung desselben
noch durch eine Bekleidung aus Eiscnwellblech geschützt werden. Haupttreibriemen führt
man in gemauerten Schächten; für Nebentreibriemen genügt ein Eisenbeschlag der Oeff
nungen und eine eiserne Ummantelung bis in Brüstungshöhe. Die Durchgänge der Wellen
für die Kraftübertragung durch die Mauern sind zu verschliefsen. Verbindungstreppen inner
halb der Geschosse müssen feuersicher ummantelt oder dürfen wenigstens nur durch zwei
über einander liegende Geschosse geführt werden. Besondere Spänegelasse sind im Keller
oder zur ebenen Erde mit massiven Wänden und Decken anzulegen und vom Hofe aus
durch eine eiserne oder eine mit Eisenblech beschlagene hölzerne Thür zugänglich zu machen.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
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