1252 Steuer- und Zollblatt für Berlin 5.Jahrgang MNr.85 25. Oktober 1955
ersetzt. Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen, 2. die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas,
wenn sie in Schuldverschreibungen verbrieft sind, die unter Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr
die Wertpapiersteuer fallen. oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe),
(2). Als Darlehn eines-Gesellschafters gilt auch das Dar- a SE RE
lehn eines Dritten, wenn ein Gesellschafter dafür Sicherheit ns nn ) A N
leistet; dies gilt _nicht, wenn der Gesellschafter für Kredite N oren a
aus öffentlichen Kreditprogrammen Sicherheit leistet. Dar- diesen Kör erechatten zufließen ®
lehen, die der Ehegatte eines Gesellschafters gewährt, P ”
gelten als Darlehen des Gesellschafters. 3. deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
(3) Der Gewährung von Darlehen steht es gleich, wenn re ET a EG OU re
der Gesellschafter gestundete Forderungen Dritter gegen Ss SSEN GEN AUS (ESEL VErMÖSENSVEr-
x x er waltung herrühren und ausschließlich dem Berufsver-
die Gesellschaft erwirbt oder Forderungen, die ihm selbst .
egen die Gesellschaft zustehen, stundet band zufließen und wenn der Zweck des Berufsver-
5°8 ? ) bands nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb gerichtet ist.
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(2) Fallen die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzun-
Doppelgesenschetter gen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich
Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig,
Leistungen ($ 2) nicht von Gesellschaftern bewirkt wer- die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall
den, sondern von Personenvereinigungen, an denen die Ge- der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht ver-
sellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt steuert sind.
sind. Den Leistungen steht die Gewährung von Darlehen
(8 3) gleich. 38
85 Steuermaßstab
Kapitalgesellschaften Die Steuer wird berechnet
vn sind 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (8 2 Nr. 1),
1; ijengesellschaften, z : ©
2. Kommanditgesellschaften auf Aktien, a) wenn die Gegenleistung in Geld besteht,
. = vom Geldbetrag.
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, z ® 5
4. Kolonial Ischaft Zur Gegenleistung gehören‘ auch die von- den Ge-
+ OO SESCHSCHATLEN, sellschaftern übernommenen Kosten der Gesell-
5. bergrechtliche Gewerkschaften. schaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb
der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist;
gelten auch
1. die Reichsbank, b) wenn die Gegenleistung nicht in Geld besteht
2. andere juristische Personen, wenn-”sie Erwerbszwecke (Sacheinlagen),
verfolgen und die Mitglieder ihre Anteile an dem Ver- vom Wert der Gegenleistung.
mögen der juristischen Person an Dritte übertragen Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens der
können. Wert der Gesellschaftsrechte;
’ OR SE die a Pe ARE ei c) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken ist,
wenn alle Mitglieder nur mit ihrem Anteil für die .
Schulden der Vereinigung haften.und ihre Anteile an vom Wert der Gesellschaftsrechte;
Dritte übertragen können. 2. bei Leistungen (8 2 Nr.2 und 3)
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn vom Wert der Leistung;
sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. 3, bei der Veräußerung von eigenen Gesellschaftsrechten
(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten Ge- ($ 2 Nr. 4)
sellschaften, die den Kapitalgesellschaften (Absätze 1 von dem bei der Veräußerung erzielten Preis
und 2) entsprechen und weder ihre Geschäftsleitung noch abzüglich des Entgelts, das die Gesellschaft für
ihren Sitz im Inland haben. den Erwerb der Rechte entrichtet hatte;
4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital
86 an inländische Niederlassungen ausländischer Kapital-
Gesellschaftsrechte gesellschaften ($ 2 Nr. 5)
(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften Kan gem Wert des Anlage- oder Betriebs-
gelten apitals;
1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile, 5. bei der Gewährung von Darlehen und dem Erwerb und
2. Genußrechte, der Stundung von Forderungen (8 3)
3 Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Ge- vom Wert des Darlehns oder der Forderung.
sellschaft gewähren,
Anteile der Kommanditisten an einer Kommandit- 89
gesellschaft, wenn zu den persönlich haftenden Gesell- Steuersatz
schaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapital-
gesellschaft gehört. (1) Die Steuer beträgt 3 vom Hundert.
(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die (2) Die Steuer ermäßigt sich auf 1,5 vom Hundert
im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen. 1. beim. Erwerb von Gesellschaftsrechten, bei der Ver-
äußerung eigener Gesellschaftsrechte und bei Leistun-
$ 7 gen, soweit sie erforderlich sind
Ausnahmen von der Besteuerung a) zur Deckung der Überschuldung einer inländischen
(1) Von der Besteuerung ausgenommen sind die in den Kapitalgesellschaft, ;
$$ 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen b) zur Deckung eines Verlustes am Grundkapital einer
Kapitalgesellschaften, inländischen Aktiengesellschaft oder Kommandit-
1. die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen gesellschaft auf Aktien oder am Stammkapital
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar ge- einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter
meinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, Haftune:-
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