Path:
Volume

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Da 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil l Inneres - Finanzen - Justiz 
al 
Nr. 5 
Berlin, den 21. März 1979 
ist ar 
BERLIN 
Inhalt: 
26.02. 1979 Rundschreiben über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach $8 80 Verwaltungsverfahrens- 
gesetz . su 31 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben über die Erstattung von Kosten 
im Vorverfahren nach 8 80 Verwaltungsverfahrensgesetz*) 
Vom 26. Februar 1979 
Inn I1A3 
Fernruf: 8 67 - 40 01 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 01 
(m Anschluß an meine Umfrage in der Berliner Verwaltung 
Anfang des vergangenen Jahres und an einen länderüber- 
greifenden Erfahrungsaustausch gebe ich zur Kostenab- 
wicklung im Vorverfahren folgende Hinweise: 
— Anwendungsbereich 
$ 80 VwVfG vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 / GVBl. 
S. 1173) ist nach $8 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Ver- 
fahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 
(GVBl. S. 2735) für die öffentlich-rechtliche Verwal- 
tungstätigkeit der Behörden. Berlins entsprechend an- 
wendbar. Die Vorschrift gilt nur im isolierten Wider- 
spruchsverfahren gemäß $ 79 VwVfG in Verbindung 
mit den 88 68 ff. VwGO. Unter isoliertem Wider- 
spruchsverfahren ist das Verwaltungsverfahren zu ver- 
stehen, das mit dem (erfolgreichen oder erfolglosen) 
Widerspruch ohne anschließende Klageerhebung endet. 
Wird Klage erhoben, so gelten weiterhin ausschließlich 
die 88 154 ff. VWGO. 
8 80 VwVfG ist anwendbar in dem durch die 88 1, 2 
VwVIfG abgesteckten Geltungsbereich des Verfahrens- 
gesetzes sowie über $ 80 Abs.4 für richterdienstrecht- 
liche Verfahren, auf die das VwVfG im übrigen keine 
Anwendung findet. 
Ausnahmen vom Anwendungsbereich:' 
$ 80 gilt nicht für die in 8 2 Abs.2 ausgenommenen Ver- 
waltungsverfahren und Rechtsgebiete, insbesondere nicht 
für die in $ 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten 
Angelegenheiten, sowie das Recht der Ausbildungsförde- 
rung, das Schwerbeschädigtenrecht, das Wohngeldrecht, 
das Recht der Sozialhilfe, der Jugendhilfe sowie der Kriegs- 
opferfürsorge. 
Vorstehende Sozialleistungsbereiche sind Gegenstand des 
von der Bundesregierung vorbereiteten Sozialgesetzbuchs - 
10. Buch: Verwaltungsverfahren. Bis zum Inkrafttreten die- 
ses Gesetzes verbleibt es beim bisherigen Rechtszustand. 
In den aufgeführten Bereichen hat eine Entscheidung über 
die Kosten des Widerspruchsverfahrens durch die Behörde 
nach den $8 72, 73 Abs.3 Satz 2 VwGO zwar formell zu 
ergehen, es fehlt jedoch an einer materiellen Regelung der 
*) Die in dem Rundschreiben ohne nähere Gesetzesangabe zitierter. 
Paragraphen beziehen sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. 
Kostenverteilung. Die entsprechende Anwendung des 8 80 
VwVfG verbietet sich, da die Nichtanwendung und die 
damit entstandene Lücke vom Bundesgesetzgeber bewußt 
in Kauf genommen wurde. Eine entsprechende Anwend- 
barkeit der 88 154 ff. VwGO ist vom Bundesverwaltungs- 
gericht (BVerwGE 22, S. 281) für unzulässig erklärt wor- 
den. 
1.3 8 80 VwVfG enthält keinen allgemeinen Rechts- 
gedanken: 
Die Vorschrift ist nur im verwaltungsgerichtlichen 
Vorverfahren anzuwenden und gilt nicht für andere 
förmliche Rechtsbehelfe gegen Behördenentscheidun- 
gen. 
1.3.2 $ 80 gilt grundsätzlich nur für Abhilfe- und Wider- 
spruchsentscheidungen, nicht aber für andere Erledi- 
gungsarten des Rechtsbehelfsverfahrens, also nicht 
für Erledigung durch Zeitablauf, Interessenwegfall 
oder andere tatsächliche Gründe, für die Rücknahme 
des Widerspruchs sowie für Vergleiche. In diesen Fäl- 
len fehlt es an einer Entscheidung in der Hauptsache, 
nämlich der Widerspruchsentscheidung, die nach den 
$8 72, 73 VwGO Voraussetzung für eine Kostenent- 
scheidung ist. 
1.3.3 Die Vorschrift ist auch nicht — entsprechend - für 
eine Erstattung der Kosten bzw. Kostentragungs- 
pflicht anderer Beteiligter am Verfahren heranzu- 
ziehen. Die $8 154,.162 VwGO sind nicht entsprechend 
anwendbar. 
2? — Regelungsinhalt 
Das Verfahren der Kostenerstattung nach 8 80 ist zwei- 
stufig: 
2.1 
Die Vorschrift füllt die nach den 88 72, 73 Abs.3 
Satz 2 VwGO vorgeschriebene Kostenlastentscheidung 
im Widerspruchs- und Abhilfebescheid inhaltlich aus, 
bestimmt also, wer (gegebenenfalls zu welchen Teilen) 
die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. 
Diese Entscheidung ist materielle Grundlage für die 
darauf erfolgende Kostenfestsetzung und hat von Amts 
wegen zu ergehen. 
$ 80 regelt das anschließende Kostenfestsetzungsver- 
fahren, das durch einen Antrag des Berechtigten ein- 
geleitet wird und mit der abschließenden Entscheidung 
über den erstattungsfähigen Betrag endet. 
2.2 
3 — Zuständigkeit 
Zuständig für die. Kostenentscheidung und die folgende 
Kostenfestsetzung ist im Falle des 8 72 VwGO die Aus- 
gangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat und 
ihm vollständig abhilft. In den Fällen, in denen ein Wider- 
spruchsbescheid ergeht, ist nach 8 73 VwGO die Wider- 
spruchsbehörde zuständig. 
$ 80 Abs. 3 stellt klar, daß in Fällen, in denen ein Ausschuß 
oder Beirat über den Widerspruch entschieden und die 
Kostenentscheidung getroffen hat, die Kostenfestsetzung 
der Behörde obliegt, bei der der Ausschuß oder Beirat ge- 
bildet ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.