Da
Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil l Inneres - Finanzen - Justiz
al
Nr. 5
Berlin, den 21. März 1979
ist ar
BERLIN
Inhalt:
26.02. 1979 Rundschreiben über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach $8 80 Verwaltungsverfahrens-
gesetz . su 31
Der Senator für Inneres
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben über die Erstattung von Kosten
im Vorverfahren nach 8 80 Verwaltungsverfahrensgesetz*)
Vom 26. Februar 1979
Inn I1A3
Fernruf: 8 67 - 40 01 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 01
(m Anschluß an meine Umfrage in der Berliner Verwaltung
Anfang des vergangenen Jahres und an einen länderüber-
greifenden Erfahrungsaustausch gebe ich zur Kostenab-
wicklung im Vorverfahren folgende Hinweise:
— Anwendungsbereich
$ 80 VwVfG vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 / GVBl.
S. 1173) ist nach $8 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Ver-
fahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976
(GVBl. S. 2735) für die öffentlich-rechtliche Verwal-
tungstätigkeit der Behörden. Berlins entsprechend an-
wendbar. Die Vorschrift gilt nur im isolierten Wider-
spruchsverfahren gemäß $ 79 VwVfG in Verbindung
mit den 88 68 ff. VwGO. Unter isoliertem Wider-
spruchsverfahren ist das Verwaltungsverfahren zu ver-
stehen, das mit dem (erfolgreichen oder erfolglosen)
Widerspruch ohne anschließende Klageerhebung endet.
Wird Klage erhoben, so gelten weiterhin ausschließlich
die 88 154 ff. VWGO.
8 80 VwVfG ist anwendbar in dem durch die 88 1, 2
VwVIfG abgesteckten Geltungsbereich des Verfahrens-
gesetzes sowie über $ 80 Abs.4 für richterdienstrecht-
liche Verfahren, auf die das VwVfG im übrigen keine
Anwendung findet.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich:'
$ 80 gilt nicht für die in 8 2 Abs.2 ausgenommenen Ver-
waltungsverfahren und Rechtsgebiete, insbesondere nicht
für die in $ 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten
Angelegenheiten, sowie das Recht der Ausbildungsförde-
rung, das Schwerbeschädigtenrecht, das Wohngeldrecht,
das Recht der Sozialhilfe, der Jugendhilfe sowie der Kriegs-
opferfürsorge.
Vorstehende Sozialleistungsbereiche sind Gegenstand des
von der Bundesregierung vorbereiteten Sozialgesetzbuchs -
10. Buch: Verwaltungsverfahren. Bis zum Inkrafttreten die-
ses Gesetzes verbleibt es beim bisherigen Rechtszustand.
In den aufgeführten Bereichen hat eine Entscheidung über
die Kosten des Widerspruchsverfahrens durch die Behörde
nach den $8 72, 73 Abs.3 Satz 2 VwGO zwar formell zu
ergehen, es fehlt jedoch an einer materiellen Regelung der
*) Die in dem Rundschreiben ohne nähere Gesetzesangabe zitierter.
Paragraphen beziehen sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Kostenverteilung. Die entsprechende Anwendung des 8 80
VwVfG verbietet sich, da die Nichtanwendung und die
damit entstandene Lücke vom Bundesgesetzgeber bewußt
in Kauf genommen wurde. Eine entsprechende Anwend-
barkeit der 88 154 ff. VwGO ist vom Bundesverwaltungs-
gericht (BVerwGE 22, S. 281) für unzulässig erklärt wor-
den.
1.3 8 80 VwVfG enthält keinen allgemeinen Rechts-
gedanken:
Die Vorschrift ist nur im verwaltungsgerichtlichen
Vorverfahren anzuwenden und gilt nicht für andere
förmliche Rechtsbehelfe gegen Behördenentscheidun-
gen.
1.3.2 $ 80 gilt grundsätzlich nur für Abhilfe- und Wider-
spruchsentscheidungen, nicht aber für andere Erledi-
gungsarten des Rechtsbehelfsverfahrens, also nicht
für Erledigung durch Zeitablauf, Interessenwegfall
oder andere tatsächliche Gründe, für die Rücknahme
des Widerspruchs sowie für Vergleiche. In diesen Fäl-
len fehlt es an einer Entscheidung in der Hauptsache,
nämlich der Widerspruchsentscheidung, die nach den
$8 72, 73 VwGO Voraussetzung für eine Kostenent-
scheidung ist.
1.3.3 Die Vorschrift ist auch nicht — entsprechend - für
eine Erstattung der Kosten bzw. Kostentragungs-
pflicht anderer Beteiligter am Verfahren heranzu-
ziehen. Die $8 154,.162 VwGO sind nicht entsprechend
anwendbar.
2? — Regelungsinhalt
Das Verfahren der Kostenerstattung nach 8 80 ist zwei-
stufig:
2.1
Die Vorschrift füllt die nach den 88 72, 73 Abs.3
Satz 2 VwGO vorgeschriebene Kostenlastentscheidung
im Widerspruchs- und Abhilfebescheid inhaltlich aus,
bestimmt also, wer (gegebenenfalls zu welchen Teilen)
die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat.
Diese Entscheidung ist materielle Grundlage für die
darauf erfolgende Kostenfestsetzung und hat von Amts
wegen zu ergehen.
$ 80 regelt das anschließende Kostenfestsetzungsver-
fahren, das durch einen Antrag des Berechtigten ein-
geleitet wird und mit der abschließenden Entscheidung
über den erstattungsfähigen Betrag endet.
2.2
3 — Zuständigkeit
Zuständig für die. Kostenentscheidung und die folgende
Kostenfestsetzung ist im Falle des 8 72 VwGO die Aus-
gangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat und
ihm vollständig abhilft. In den Fällen, in denen ein Wider-
spruchsbescheid ergeht, ist nach 8 73 VwGO die Wider-
spruchsbehörde zuständig.
$ 80 Abs. 3 stellt klar, daß in Fällen, in denen ein Ausschuß
oder Beirat über den Widerspruch entschieden und die
Kostenentscheidung getroffen hat, die Kostenfestsetzung
der Behörde obliegt, bei der der Ausschuß oder Beirat ge-
bildet ist.