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23. Sitzung vom 5. November 1959
Lipschitz
behauptet worden, es ist auch im Ausschuß nicht das
Argument gebracht worden, und es haben auch die
jenigen Presseorgane, die sich sehr um unterstützende
Argumente bemüht haben, nicht dartun können, daß
nach 1958, nämlich nach der Rechtskrafterlangung der
zweiten Nürnberger Entscheidung im Falle Dlouhy etwa
neue Tatsachen geschaffen oder bekannt geworden sind,
die ein solches Asylrecht begründen würden. Und damit,
meine Damen und Herren, bleibt folgendes festzustellen.
Es handelt sich um eine Stelle, deren rechtliche Grund
lage nicht bestritten ist, nicht angezweifelt ist, die allein,
was die CSR anbelangt, nach unseren Informationen
etwa 1800 Fälle bisher bearbeitet hat und entschieden
hat, nicht kleinlich zu entscheiden pflegt, sondern eher
großzügig, die sich mit allem gründich auseinander
gesetzt hat, was Herr Dlouhy in seinem Interesse vor
gebracht hat oder hat verbringen können oder wollen,
und die abschließend zu einer negativen Entscheidung
gekommen ist. Ich bitte diejenigen, die an der Ent
scheidung des Senats Kritik üben und hier also
die Fehlerquelle zu sehen vermeinen, uns einmal zu
sagen, welche zusätzlichen Erkenntnismittel zu diesen
Dingen uns hätten zur Verfügung stehen können, was
wir hätten mehr, besser, gründlich, mit größerer
Sachkenntnis als die Nürnberger Stelle feststellen und
entscheiden können, zumal es sich — ich darf es noch
einmal wiederholen — um einen Antragsteller handelt,
der selbst wichtigste Argumente vorgebracht und wieder
fallengelassen hat, je nachdem, mit welcher Stelle er
sich jeweils auseinandergesetzt hat.
Und, meine Damen und Herren, damit komme ich also
nun zu meiner Feststellung. Ich bestreite also nicht, daß
bei dem Charakter der Ostblockjustiz eine absolute Ge
währ dafür, daß nicht kriminellen Verfahren politische
Tatbestände willkürlich beigemischt werden können, von
niemandem gegeben werden kann. Ich füge aber hinzu,
wer diese absolute Gewähr wünscht, muß dann zu der
Schlußfolgerung kommen: Abschiebungen in den Ost
block sind schlechthin nicht zulässig. Das ist dann die
letzte Konsequenz, die sich daraus ergibt. Hier setzt nun
bei mir die Rechtsgüterabwägung ein, zu der ich mich
noch zu äußern habe. Und, meine Damen und Herren,
mit einer solchen Feststellung, generell darf nicht abge
schoben werden — ich wiederhole hier Ausführungen des
Herrn Kollegen Striek —, stände Berlin allein, mit einer
solchen Feststellung würden wir im Bundesgebiet gerade
zu plakatieren, wenn ich es so ausdrücken darf, daß
straffällig gewordene Ausländer mit, was weiß ich, Asyl-
recht oder Gastrecht oder was immer sie genießen mögen,
um der Abschiebung durch andere Bundesländer zu ent
gehen, sich hier in Berlin dann sammeln können, weil sie
•bei uns ein absolutes, ein unangreifbares Schutzrecht
genießen. Das mag nun jeder so beurteilen, wie es
ihm sein Gewissen vorschreibt. Meine Damen und Herren,
ich habe für das meinige zu erklären: Ich betrachte das
Mandat der Berliner Bevölkerung, die um ihre Freiheit
ringt, nicht für so weitgehend, daß dieses Berlin zu
einem Tummelplatz für asoziale Kriminelle zu werden
hat, die ein ihnen gewährtes Gastrecht trotz wieder
holter Warnungen ständig mißbrauchen und die eine
Gefährdung derjenigen darstellen, die ihnen dieses Gast
recht eingeräumt haben.
(Beifall bei der SPD.)
— Ich habe den Zwischenruf leider nicht verstanden.
Meine Damen und Herren! Auf mehrfachem Wege hat
Herr Dlouhy versucht, sich einen Status als Flüchtling
irgendeiner Form zu schaffen. Es ist hier bereits in der
Berichterstattung von einem angeblichen IRO-Ausweis
die Rede gewesen. Ich kann auf eine Stellungnahme
hierzu verzichten, ich sage es hier nur deswegen, weil
die Nachforschung nach der Qualität dieses Dokumentes
erbracht hat, daß es sich nicht um einen IRO-Ausweis
gehandelt haben kann. Aber ich darf hinzufügen, meine
Damen und Herren, daß der Artikel 33 der Genfer Kon
vention ausdrücklich vorsieht — und auch das wird wohl
nicht bestritten —, daß selbst jemand, der ein verbrieftes
Asylrecht genießt, unter gewissen Voraussetzungen dieses
Asylrecht verwirken kann, d. h. ausgeliefert werden oder
abgeschoben werden kann, so daß also, selbst wenn ihm
ein derartiges statusbegründendes Dokument zur Seite
gestanden hätte, immer noch zu prüfen gewesen wäre
—- und auf diese Feststellung kommt es mir an —, ob
das Verhalten des Herrn Dlouhy de facto einer Ver
wirkung gleichkommt. Meine Damen und Herren, ich
habe gesagt, der Mann war gewarnt. Ihm ist durch eine
polizeiliche Verfügung bekannt gewesen, daß ihm
bei Fortsetzung seines asozialen Treibens das Auf
enthaltsverbot und damit die Abschiebung droht. Ich
bitte das Haus, bedenken zu wollen, daß ein Mann, der
behauptet hat, daß ihn in dem Land, in das er ab
geschoben wird, die Todesstrafe erwartet, der hinsicht
lich seines eigenen Verhaltens gewarnt war, dieses Ver
halten nicht nur fortgesetzt hat, sondern sogar in immer
stärkerem Maße in die Verstrickung asozialen und kri
minellen Verhaltens geraten ist.
Und hier an diesem Punkt beginnt nun —- ich möchte
auch ausdrücklich sagen — weniger in der parlamenta
rischen Debatte als in der öffentlichen Auseinander
setzung sich eine interessante Kurve abzuzeichnen.
Da liest man immer wieder: Was der Herr Dlouhy wert
sei, darüber wären wir uns ja alle einig. In einer Zei
tung steht ein Ausdruck, den ich der mangelnden parla
mentarischen Eignung wegen nicht beutzen darf und
nicht benutzen will. Es wird Herrn Dlouhy dort beschei
nigt, daß er moralisch nicht hochwertig sei, und dann
heißt es weiter, das ginge jedoch lediglich den Pastor an.
Meine Damen und Herren, das mag für sein Inneres, für
seine Gewissensbeziehung sicherlich richtig sein. Sich
darin einzumischen, steht weder uns zu noch auch einer
Zeitung, der es, glaube ich, dazu auch an Zuständigkeit
und Sachkunde fehlt. Aber ich glaube, wenn jemand
28mal in der Schlägerkartei steht, dann geht das gewiß
nicht nur den Pastor an, sondern dann geht das die
Allgemeinheit an.
(Beifall bei der SPD.)
Und hier also, muß ich sagen, ist die Wahrhaftigkeit
einer solchen Argumentation kaum noch ernsthaft zu
glauben.
Herr Dlouhy kam im Jahre 1950 oder 1951 nach
Deutschland. Er ist als 35jähriger abgeschoben worden.
Er war erst in der Bundesrepublik und dann in Berlin.
Er war also Ende 20, Anfang 30, als er, sagen wir einmal,
das Schwergewicht seiner Betätigung — ich will mich
über die in der Tschechoslowakei, wo es noch einige reiz
volle Aspekte gibt, gar nicht äußern — hierher ver
legte, und zwar zunächst nach dem Bundesgebiet. Meine
Damen und Herren, ich empfehle einen Blick in die
Arbeitslosenstatistik jener Jahre für die Bundesrepublik.
Es ist einfach nicht wahr, daß jemand mit Ende 20,
der so gesund war, daß er immerhin 28mal in der Schlä
gerkartei drin gestanden hat, was ja für eine ge
wisse körperliche Kondition spricht —r ich sage das
nicht, um scherzhaft zu sein, ich meine es als etwas sehr
Ernsthaftes —, daß ein solcher Mann, wenn es ihm nur
darauf ankam, den Schutz der Freiheit zu genießen,
hier nicht Arbeit gefunden hätte. Das bestreite ich einfach.
Er wollte keine Arbeit finden, er hat von vornherein
hier einen Weg gewählt, der ihn in Gegensatz zu den
Gesetzen und zu den Lebensnormen jenes Landes brachte,
bei dem er Schutz und Gastrecht nachgesucht hat. Und
darum kann man bei der Beurteilung dieses Falles die
Würdigung dieser Persönlichkeit nicht einfach mit einer
Handbewegung beiseiteschieben.
Es ist hier von siebenmaliger Straffälligkeit ge
sprochen worden, und es ist weiterhin mitgeteilt worden,
daß er 28mal in der Schlägerkartei steht. Meine Damen
und Herren, in dieser Schlägerkartei, in der er also
28mal aufgeführt worden ist, steht er wegen Körper
verletzung und Hausfriedensbruchs und damit zusammen
hängender Dinge 13mal. Daß es überhaupt nur in sieben
Fällen und nicht einmal in allen wegen Körperverletzung
zur Strafverfolgung gekommen ist, meine Damen und Her
ren, das hängt doch damit zusammen, daß es sich hier
um Antragsdelikte handelt und daß der Mann sich in