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Band Nr. 23, 5. November 1959

Volltext: Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1959, III. Wahlperiode, Band I, 1.-26. Sitzung (Public Domain)

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23. Sitzung vom 5. November 1959 
Lipschitz 
behauptet worden, es ist auch im Ausschuß nicht das 
Argument gebracht worden, und es haben auch die 
jenigen Presseorgane, die sich sehr um unterstützende 
Argumente bemüht haben, nicht dartun können, daß 
nach 1958, nämlich nach der Rechtskrafterlangung der 
zweiten Nürnberger Entscheidung im Falle Dlouhy etwa 
neue Tatsachen geschaffen oder bekannt geworden sind, 
die ein solches Asylrecht begründen würden. Und damit, 
meine Damen und Herren, bleibt folgendes festzustellen. 
Es handelt sich um eine Stelle, deren rechtliche Grund 
lage nicht bestritten ist, nicht angezweifelt ist, die allein, 
was die CSR anbelangt, nach unseren Informationen 
etwa 1800 Fälle bisher bearbeitet hat und entschieden 
hat, nicht kleinlich zu entscheiden pflegt, sondern eher 
großzügig, die sich mit allem gründich auseinander 
gesetzt hat, was Herr Dlouhy in seinem Interesse vor 
gebracht hat oder hat verbringen können oder wollen, 
und die abschließend zu einer negativen Entscheidung 
gekommen ist. Ich bitte diejenigen, die an der Ent 
scheidung des Senats Kritik üben und hier also 
die Fehlerquelle zu sehen vermeinen, uns einmal zu 
sagen, welche zusätzlichen Erkenntnismittel zu diesen 
Dingen uns hätten zur Verfügung stehen können, was 
wir hätten mehr, besser, gründlich, mit größerer 
Sachkenntnis als die Nürnberger Stelle feststellen und 
entscheiden können, zumal es sich — ich darf es noch 
einmal wiederholen — um einen Antragsteller handelt, 
der selbst wichtigste Argumente vorgebracht und wieder 
fallengelassen hat, je nachdem, mit welcher Stelle er 
sich jeweils auseinandergesetzt hat. 
Und, meine Damen und Herren, damit komme ich also 
nun zu meiner Feststellung. Ich bestreite also nicht, daß 
bei dem Charakter der Ostblockjustiz eine absolute Ge 
währ dafür, daß nicht kriminellen Verfahren politische 
Tatbestände willkürlich beigemischt werden können, von 
niemandem gegeben werden kann. Ich füge aber hinzu, 
wer diese absolute Gewähr wünscht, muß dann zu der 
Schlußfolgerung kommen: Abschiebungen in den Ost 
block sind schlechthin nicht zulässig. Das ist dann die 
letzte Konsequenz, die sich daraus ergibt. Hier setzt nun 
bei mir die Rechtsgüterabwägung ein, zu der ich mich 
noch zu äußern habe. Und, meine Damen und Herren, 
mit einer solchen Feststellung, generell darf nicht abge 
schoben werden — ich wiederhole hier Ausführungen des 
Herrn Kollegen Striek —, stände Berlin allein, mit einer 
solchen Feststellung würden wir im Bundesgebiet gerade 
zu plakatieren, wenn ich es so ausdrücken darf, daß 
straffällig gewordene Ausländer mit, was weiß ich, Asyl- 
recht oder Gastrecht oder was immer sie genießen mögen, 
um der Abschiebung durch andere Bundesländer zu ent 
gehen, sich hier in Berlin dann sammeln können, weil sie 
•bei uns ein absolutes, ein unangreifbares Schutzrecht 
genießen. Das mag nun jeder so beurteilen, wie es 
ihm sein Gewissen vorschreibt. Meine Damen und Herren, 
ich habe für das meinige zu erklären: Ich betrachte das 
Mandat der Berliner Bevölkerung, die um ihre Freiheit 
ringt, nicht für so weitgehend, daß dieses Berlin zu 
einem Tummelplatz für asoziale Kriminelle zu werden 
hat, die ein ihnen gewährtes Gastrecht trotz wieder 
holter Warnungen ständig mißbrauchen und die eine 
Gefährdung derjenigen darstellen, die ihnen dieses Gast 
recht eingeräumt haben. 
(Beifall bei der SPD.) 
— Ich habe den Zwischenruf leider nicht verstanden. 
Meine Damen und Herren! Auf mehrfachem Wege hat 
Herr Dlouhy versucht, sich einen Status als Flüchtling 
irgendeiner Form zu schaffen. Es ist hier bereits in der 
Berichterstattung von einem angeblichen IRO-Ausweis 
die Rede gewesen. Ich kann auf eine Stellungnahme 
hierzu verzichten, ich sage es hier nur deswegen, weil 
die Nachforschung nach der Qualität dieses Dokumentes 
erbracht hat, daß es sich nicht um einen IRO-Ausweis 
gehandelt haben kann. Aber ich darf hinzufügen, meine 
Damen und Herren, daß der Artikel 33 der Genfer Kon 
vention ausdrücklich vorsieht — und auch das wird wohl 
nicht bestritten —, daß selbst jemand, der ein verbrieftes 
Asylrecht genießt, unter gewissen Voraussetzungen dieses 
Asylrecht verwirken kann, d. h. ausgeliefert werden oder 
abgeschoben werden kann, so daß also, selbst wenn ihm 
ein derartiges statusbegründendes Dokument zur Seite 
gestanden hätte, immer noch zu prüfen gewesen wäre 
—- und auf diese Feststellung kommt es mir an —, ob 
das Verhalten des Herrn Dlouhy de facto einer Ver 
wirkung gleichkommt. Meine Damen und Herren, ich 
habe gesagt, der Mann war gewarnt. Ihm ist durch eine 
polizeiliche Verfügung bekannt gewesen, daß ihm 
bei Fortsetzung seines asozialen Treibens das Auf 
enthaltsverbot und damit die Abschiebung droht. Ich 
bitte das Haus, bedenken zu wollen, daß ein Mann, der 
behauptet hat, daß ihn in dem Land, in das er ab 
geschoben wird, die Todesstrafe erwartet, der hinsicht 
lich seines eigenen Verhaltens gewarnt war, dieses Ver 
halten nicht nur fortgesetzt hat, sondern sogar in immer 
stärkerem Maße in die Verstrickung asozialen und kri 
minellen Verhaltens geraten ist. 
Und hier an diesem Punkt beginnt nun —- ich möchte 
auch ausdrücklich sagen — weniger in der parlamenta 
rischen Debatte als in der öffentlichen Auseinander 
setzung sich eine interessante Kurve abzuzeichnen. 
Da liest man immer wieder: Was der Herr Dlouhy wert 
sei, darüber wären wir uns ja alle einig. In einer Zei 
tung steht ein Ausdruck, den ich der mangelnden parla 
mentarischen Eignung wegen nicht beutzen darf und 
nicht benutzen will. Es wird Herrn Dlouhy dort beschei 
nigt, daß er moralisch nicht hochwertig sei, und dann 
heißt es weiter, das ginge jedoch lediglich den Pastor an. 
Meine Damen und Herren, das mag für sein Inneres, für 
seine Gewissensbeziehung sicherlich richtig sein. Sich 
darin einzumischen, steht weder uns zu noch auch einer 
Zeitung, der es, glaube ich, dazu auch an Zuständigkeit 
und Sachkunde fehlt. Aber ich glaube, wenn jemand 
28mal in der Schlägerkartei steht, dann geht das gewiß 
nicht nur den Pastor an, sondern dann geht das die 
Allgemeinheit an. 
(Beifall bei der SPD.) 
Und hier also, muß ich sagen, ist die Wahrhaftigkeit 
einer solchen Argumentation kaum noch ernsthaft zu 
glauben. 
Herr Dlouhy kam im Jahre 1950 oder 1951 nach 
Deutschland. Er ist als 35jähriger abgeschoben worden. 
Er war erst in der Bundesrepublik und dann in Berlin. 
Er war also Ende 20, Anfang 30, als er, sagen wir einmal, 
das Schwergewicht seiner Betätigung — ich will mich 
über die in der Tschechoslowakei, wo es noch einige reiz 
volle Aspekte gibt, gar nicht äußern — hierher ver 
legte, und zwar zunächst nach dem Bundesgebiet. Meine 
Damen und Herren, ich empfehle einen Blick in die 
Arbeitslosenstatistik jener Jahre für die Bundesrepublik. 
Es ist einfach nicht wahr, daß jemand mit Ende 20, 
der so gesund war, daß er immerhin 28mal in der Schlä 
gerkartei drin gestanden hat, was ja für eine ge 
wisse körperliche Kondition spricht —r ich sage das 
nicht, um scherzhaft zu sein, ich meine es als etwas sehr 
Ernsthaftes —, daß ein solcher Mann, wenn es ihm nur 
darauf ankam, den Schutz der Freiheit zu genießen, 
hier nicht Arbeit gefunden hätte. Das bestreite ich einfach. 
Er wollte keine Arbeit finden, er hat von vornherein 
hier einen Weg gewählt, der ihn in Gegensatz zu den 
Gesetzen und zu den Lebensnormen jenes Landes brachte, 
bei dem er Schutz und Gastrecht nachgesucht hat. Und 
darum kann man bei der Beurteilung dieses Falles die 
Würdigung dieser Persönlichkeit nicht einfach mit einer 
Handbewegung beiseiteschieben. 
Es ist hier von siebenmaliger Straffälligkeit ge 
sprochen worden, und es ist weiterhin mitgeteilt worden, 
daß er 28mal in der Schlägerkartei steht. Meine Damen 
und Herren, in dieser Schlägerkartei, in der er also 
28mal aufgeführt worden ist, steht er wegen Körper 
verletzung und Hausfriedensbruchs und damit zusammen 
hängender Dinge 13mal. Daß es überhaupt nur in sieben 
Fällen und nicht einmal in allen wegen Körperverletzung 
zur Strafverfolgung gekommen ist, meine Damen und Her 
ren, das hängt doch damit zusammen, daß es sich hier 
um Antragsdelikte handelt und daß der Mann sich in
	        
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