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lichen Mitglieder unter Mitteilung des Zwecks der Versammlung
eingeladen worden sind, mit zwei Drittel der
Stimmen gefaßten Beschluß. Nur die ordentlichen Mitglieder
der Loge: sind stimmberechtigt. Die Gründe, aus
welchen die Ernennung beantragt .worden ist, sind in das
Protokoll aufzunehmen.
& 189.
Die Ehrenmitglieder, zu denen auch die Vertreter der
Loge bei der Großloge (Art. 17 Gr.-V.) während der Dauer
dieses Amts gehören, sind befugt, das Mitgliedszeichen der
Loge, welche sie dazu ernannt hat, zu tragen und an den
Versammlungen derselben mit beratender Stimme teilzunehmen.
Zur Zahlung von Beiträgen sind sie nicht verpflichtet;
dagegen haben sie von Veränderungen ihres Wohnorts und
ihrer äußeren Verhältnisse Anzeige zu machen.
$ 190.
Die Ehrenmitgliedschaft geht — außer durch Verzicht
— verloren, wenn gegen den Bruder ... infolge eines
maurerischen Verfahrens eine Strafe ausgesprochen worden
ist). Ist auf Verweis durch den vorsitzenden
Meister erkannt worden, so kann durch einen nach
der Bestimmung des $ 188 gefaßten Beschluß der Loge
dem Bruder die Ehrenmitgliedschaft belassen werden.
Wer die Ehrenmitgliedschaft verloren, hat das Mitgliedszeichen
zurückzugeben.
Die Ehrenmitgliedschaft ruht, so lange der Bruder
einer Johannisloge nicht als ordentliches Mitglied angehört
oder ordentliches Mitglied der Loge ist, welche ihn zum
Ehrenmitglied ernannt hat.
b) Von den besuchenden Brüdern.
(Die 88 191—199
sind. fortgefallen, soweit sie nicht in dem hier folgenden Gesetz
entsprechenden Orts Aufnahme gefunden haben.)
') G.-V. Art. 10 u. 8 32 d. Ges. über das Verfahren bei Verletzung
manrerischer Pflichten v. 17. Mai 1905 auf S. 126.