Aus der BID
Bibliotheksdienst 46. Jg. (2012), H. 12 965
Aus der BID
Aus den Verbänden
Deutscher Bibliotheksverband (dbv)
Kann Schaden für Bildung und Forschung
noch abgewendet werden?
Bibliotheksverband begrüßt Initiative zu § 52a Urheberrechtsgesetz
Ein Wegfall der Norm § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) hätte schwerwiegende
Konsequenzen für die Informationsversorgung in Wissenschaft und Unterricht.
Wenn § 52a UrhG nicht verlängert wird, wird es für Schulen, Hochschulen, Aus-
und Weiterbildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Berufsbildung nicht
mehr möglich sein, urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem begrenzten
Umfang im Intranet passwortgeschützt bereitzustellen, ohne vorher umständli-
che Verhandlungen mit den Rechteinhabern führen zu müssen. Im Moment ist
§ 52a UrhG jedoch bis zum 31.12.2012 befristet. Der Deutsche Bibliotheksverband
e.V. (dbv) hat wiederholt auf die wichtige praktische Bedeutung von § 52a UrhG
hingewiesen und begrüßt, dass der Deutsche Bundestag am 8. November 2012 in
erster Lesung einen Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und FDP behandelt, die
Geltung des für Bildung und Forschung eminent wichtigen § 52a UrhG bis Ende
2014 zu verlängern.
„Wenn sich nicht noch ein kleines ‚gesetzgeberisches Wunder‘ ereignet, müs-
sen die Bildungseinrichtungen in Deutschland zu Silvester ihre Lern- und For-
schungsplattformen abschalten“, erklärte heute Dr. Karl Südekum, Direktor der
Universitätsbibliothek Würzburg und Vorstandsmitglied im dbv, am Rande einer
Vorstandssitzung in Berlin. „Im Moment sieht es allerdings so aus, dass sich die-
ses ‚Wunder‘ noch ereignet und wir vor Jahresende eine Anschlussregelung be-
kommen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene erneute Befristung ist zwar nicht
das Optimum, sie verschafft aber die nötige Zeit, um das Urheberrecht im nächs-
ten Jahr bildungs- und wissenschaftsfreundlicher zu gestalten. Die deutschen
Bibliotheken begrüßen die Verlängerung daher als ersten Schritt in die richtige
Richtung.“
Eine erfolgreiche Reform des Urheberrechts im nächsten Jahr kommt insbeson-
dere um zwei Korrekturen des bestehenden Systems nicht herum. Zum einen um
die Schaffung einer „allgemeinen Wissenschaftsschranke“, wie sie die deutschen
Wissenschaftsorganisationen unisono lange fordern und zum anderen um eine
Gleichstellung von elektronischen und gedruckten Büchern. Es ist erfreulich, dass