Aus der BID
6 Bibliotheksdienst 44. Jg. (2010), H. 1
§ 52b UrhG gestattet das Vervielfältigen von Werken aus dem eigenen Biblio-
theksbestand, soweit keine anders lautenden vertraglichen Regelungen bei der
Erwerbung der betreffenden Werke akzeptiert wurden. Die digitalisierten Werke
sollen als nichtrecherchierbare PDF zugänglich gemacht werden, also keine elek-
tronischen Volltexte sein.
Die Wiedergabe darf
• ausschließlich nur in den Räumen der Bibliothek stattfinden,
• grundsätzlich nur so viele Aufrufe zeitgleich gestatten, wie physisch vorhan-
dene Exemplare im Bestand sind,
• nur zu Zwecken der Forschung und privaten Studien der Bibliotheksbenutzer
dienen.
Nicht explizit geregelt ist, ob der Bibliotheksbenutzer Kopien der digitalisierten
Werke für seinen eigenen Gebrauch anfertigen und mitnehmen darf (z.B. auf
einem USB-Stick).
Einige Verlage haben Bibliotheken eine Abmahnung zugesandt. Gegenstand ist
vor allem die Rechtsauffassung, dass die Bibliotheken vor Beginn der Digitalisie-
rung zum Zwecke der Wiedergabe nach § 52b UrhG beim Verlag nachfragen müs-
sen, ob er selbst beabsichtigt, das jeweilige Werk gegen Entgelt zu lizenzieren.
Die Verlage vertreten damit die Auffassung, dass die Beschränkung in § 52b UrhG
„soweit keine anders lautenden vertraglichen Regelungen dem entgegenstehen“
sich auch auf künftige Verträge bezieht. Des Weiteren wird das Vervielfältigen
durch den Endnutzer, egal ob Herunterladen oder Hardcopy abgemahnt.
Der dbv geht davon aus, dass die Rechtsauffassung der Verlage in Bezug auf die
künftigen Verträge nicht durch § 52b UrhG gedeckt ist. Deshalb empfiehlt der
dbv diesbezüglich keine Unterlassungserklärung abzugeben. Der dbv kann nicht
zweifelsfrei ausschließen, dass kein Vervielfältigungsrecht des Endnutzers nach
§ 52b besteht, so dass empfohlen wird, um etwaige Schadenersatzansprüche zu
verhindern, eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abzugeben.