Aus der BID
824 Bibliotheksdienst 42. Jg. (2008), H. 8/9
§ 3 Bildung und Medienkompetenz
Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und als solche Partner für lebenslanges
Lernen. Sie sind Orte der Wissenschaft, der Begegnung und der Kommunikation.
Sie fördern Wissen und gesellschaftliche Integration und stärken die Lese-, Infor-
mations- und Medienkompetenz ihrer Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie
durch die Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.
§ 4 Kulturelles Erbe
(1) Die wertvollen Altbestände und spezialisierten Sammlungen in den Bibliotheken
sind Teil des kulturellen Erbes Thüringens von europäischem Rang. Dies gilt insbe-
sondere für die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar, die Forschungsbiblio-
thek Gotha als Teil der Universitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha, die Son-
dersammlung Bibliotheca Amploniana und für die Landesbibliothek. Das kulturelle
Erbe in den Bibliotheken ist durch sachgerechte Aufbewahrung und Erschließung
sowie durch geeignete Maßnahmen der Konservierung, Restaurierung und Digitali-
sierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch zu erhalten.
(2) Von einem Werk, das unter wesentlicher Verwendung von historischem Buchbe-
stand, Handschriften oder Nachlässen entstanden ist, ist unaufgefordert nach der
Veröffentlichung ein Beleg bei der Bibliothek, die den bearbeiteten Bestand besitzt,
in der veröffentlichten Form unentgeltlich abzuliefern. Ist die unentgeltliche Abliefe-
rung, insbesondere wegen einer niedrigen Auflage oder hoher Herstellungskosten,
nicht zumutbar, kann der Bibliothek entweder ein Exemplar des Werkes zur Herstel-
lung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen werden
oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises beantragt werden.
Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann eine Entschädigung bis zur Höhe der halb-
en Herstellungskosten des Belegexemplares verlangt werden.
(3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten lebender Personen bei der
Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken
gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.
§ 5 Finanzierung
(1) Die Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert. Die Aufwendungen für den
Unterhalt kommunaler Bibliotheken sind durch die Zuweisungen für freiwillige Leis-
tungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel fördert das Land die Landesfachstelle für öffentliche
Bibliotheken sowie nach den vom zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien
und unter Berücksichtigung einer Bibliotheksentwicklungsplanung vor allem inno-
vative Projekte, besondere Dienstleistungen und Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung in den Bibliotheken.
(2) Bibliotheken nach § 2 Abs. 1 bis 4 können sozial ausgewogene Benutzungsentgelte
oder Gebühren erheben. Die allgemeine Benutzung des Bestandes ohne Ausleihe ist frei.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nicht staatliche Bibliotheken, sofern sie zur Sicherung
der bibliothekarischen Grundversorgung aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.