Aus der BID
Bibliotheksdienst 42. Jg. (2008), H. 8/9 823
Wortlaut von Artikel 1: Thüringer Bibliotheksgesetz (ThürBibG) des Thüringer
Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bibliotheksrechtlicher Vorschriften –
Thüringer Bibliotheksrechtsgesetz (ThürBibRG) – Vom 16. Juli 2008 – (GVBl. S. 243)
§ 1 Informationsfreiheit
Die geordneten und erschlossenen Sammlungen von Büchern und anderen Medien-
werken in körperlicher und unkörperlicher Form (Bibliotheken) des Freistaats Thüringen
und der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen sind nach
Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen und mit Rücksicht auf ihren konkreten Zweck
für jedermann zugänglich. Sie gewährleisten damit in besonderer Weise das Grundrecht,
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können. Das Glei-
che gilt für die im Rahmen freiwilliger Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis von
den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen Bibliotheken.
§ 2 Bibliotheken in Thüringen
(1) Landesbibliothek des Freistaats Thüringen ist die Hochschulbibliothek der Fried-
rich-Schiller-Universität Jena. Sie trägt den Namen „Thüringer Universitäts- und
Landesbibliothek Jena“. Als Zentrum für Angelegenheiten des wissenschaftlichen
Bibliothekswesens nimmt sie in Absprache mit den betroffenen Einrichtungen pla-
nerische und koordinierende Aufgaben wahr.
(2) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche Forschung und
Lehre (wissenschaftliche Bibliotheken) bestehen an den Hochschulen und der Be-
rufsakademie des Landes oder als eigenständige Forschungsbibliotheken. Sie ste-
hen unbeschadet ihrer besonderen Aufgaben für Forschung und Lehre jedermann
entsprechend § 1 für die private und berufliche wissenschaftliche Bildung zur Verfü-
gung. Im Übrigen gelten die Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes.
(3) Die von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen allgemein zugänglichen
Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken) dienen der schulischen, beruflichen und
allgemeinen Bildung und Information. Die Landesfachstelle für öffentliche Biblio-
theken berät und unterstützt die öffentlichen Bibliotheken und ihre Träger in allen
Fragen bibliotheksfachlicher und bibliotheksplanerischer Art.
(4) Bibliotheken für den Dienstgebrauch der Verwaltung und der Gerichte (Behör-
denbibliotheken) sowie die Bibliothek des Thüringer Landtags sind, sofern die ge-
wünschten Bücher und Medienwerke in anderen Bibliotheken des Freistaats nicht
zur Verfügung stehen und dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden, entspre-
chend § 1 für jedermann zugänglich.
(5) Die an den Schulen des Landes bestehenden Schulbibliotheken dienen in Zusam-
menarbeit mit öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken im besonderen Maße
der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medienkompetenz.
(6) Öffentlich zugängliche Bibliotheken in privater oder kirchlicher Trägerschaft
(nicht staatliche Bibliotheken) ergänzen und bereichern das bibliothekarische An-
gebot im Freistaat Thüringen.