Recht Themen
Bibliotheksdienst 42. Jg. (2008), H. 3 289
schluss des Endkundenservice nach Österreich und in die Schweiz – ein Teilurteil.
Danach war der „Library-Service“ – also die elektronische Fernleihe – rechtswid-
rig, der Endkundenservice und die Lieferung per Post und Fax, unabhängig ob als
Endkunden- oder Library-Service, nach § 53 UrhG privilegiert. Das Berufungsurteil
des OLG München5 wich insoweit von der Entscheidung in erster Instanz ab, als
es den elektronischen Versand im Endkunden-Service als nicht von § 53 UrhG ge-
deckt – und damit als rechtswidrig - ansah, wenn auch mit einer nur wenig nach-
vollziehbaren Begründung6.
Nachdem die Prozessparteien in Revision gegangen waren, wurde der Bundesge-
richtshof vom Gesetzgebungsverfahren zum 2. Korb „überholt“. Trotzdem kann
die Revision des OLG-Urteils noch Bedeutung für die Zukunft des Kopienversands
haben, nämlich wenn der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage
vorlegt, ob die Auslegung der dem deutschen Urheberrecht vorrangigen sog.
„Infosoc-Richtlinie“7 einen Kopienversand zulässt.
In der Begründung ihres Gesetzentwurfs für den „2. Korb“ führt die Bundesregie-
rung8 aus, dass der Gesetzgeber mit § 53a UrhG der Erwartung der Einführung
einer ausdrücklichen Regelung des Kopienversands entspricht. Sie beruft sich auf
die Begründung des BGH-Urteils aus dem Jahr 1999, in dem das Gericht auf die
Notwendigkeit eines schnell funktionierenden und wirtschaftlich arbeitenden
Informationswesens verweist. Die Bundesregierung hat mit dem § 53a UrhG eine
Regelung vorschlagen, „die das für den Post- und Faxversand ausgewogene Ver-
hältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit
nachzeichnet und vorsichtig in das digitale Umfeld überträgt.“
1. Versendung per Post und Fax, § 53a Abs. 1 S. 1 UrhG:
In S. 1 werden erstmals die Tatbestandsmerkmale einer Schrankenregelung für
den Dokumentlieferdienst per Post und Fax gesetzlich festgelegt. Für die Zuläs-
sigkeit der Versendung müssen danach folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
5 Urteil vom 10.5.2007, ZUM-RD 2007, 347
6 Das Gericht begründet nämlich nur auf die fehlende Privilegierung der elektronischen
Vervielfältigung zu „sonstigen eigenen Zwecken“ nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG –
geht aber nicht auf die für viele der Kopiensendungen gegebene Ausnahme für
eigene wissenschaftliche Zwecke nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG ein, vgl. Müller Biblio-
theksdienst 2007, S. 648
7 Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
8 BT-Dr. 16/1828, S. 27