Recht Themen
Bibliotheksdienst 41. Jg. (2007), H. 3 349
Die DBV-Rechtskommission empfiehlt daher, dass das Digitalisat nicht frei vertrie-
ben werden sollte. Zur ausschließlich wissenschaftlichen Nutzung innerhalb der
betroffenen Bibliotheken ist ein Digitalisat rechtlich unbedenklich. Der Zugang
sollte vom Nachweis wissenschaftlicher Notwendigkeit abhängig gemacht wer-
den.
Mahngebühren in einer ÖB
Bei einer Öffentlichen Bibliothek beantragte ein Vater für seine minderjährige
Tochter verringerte Mahngebühren, da die festgelegten Gebühren inadäquat
gegenüber den (auf dem Taschengeld beruhenden) wirtschaftlichen Verhält-
nissen des Kindes seien. Hierzu ist festzustellen, dass bei öffentlich-rechtlichem
Nutzungsverhältnis die Gebühren bereits im Vorfeld allgemein festgelegt werden
und sich daher nicht nach individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen richten
können. Bei privatrechtlichem Nutzungsverhältnis führt die stets anzutreffende
Festlegung der „Gebühren“ (hier richtiger: Vertragsstrafe) zum gleichen Ergebnis.
Löschung von personenbezogenen Daten im Online-Katalog
Ein Autor verlangte von einer Bibliothek die Löschung eines Vornamens im On-
line-Katalog, indem er sich auf Datenschutzrecht berief. Gemäß den einschlägigen
Gesetzen (BDSG/LDSG) bedarf es keiner Erlaubnis für die Nutzung bereits ander-
weitig veröffentlichter Daten. Eine solche Veröffentlichung besteht z.B. auch in
der Nennung von Vornamen einer Person in ihrer Dissertation, so dass auch diese
weiteren Namen anderweitig, etwa in Bibliothekskatalogisaten, genutzt werden
können, selbst wenn die Person dies nicht (mehr) wünscht. Gegen die Verbrei-
tung der Daten durch die DNB und die Übernahme durch Verbünde und andere
Bibliotheken im Wege der Fremddatenverwendung besteht kein datenschutz-
rechtliches Verbotsrecht.
Hanne Riehm / Dr. Harald Müller