Recht Themen
Bibliotheksdienst 41. Jg. (2007), H. 1
Was es mit den Vorbehalten der §§ 5 und 6 auf sich hat, wird weiter unten darge-
stellt, darum geht es nämlich im Kern! Aber zunächst weiter mit den Grundlagen,
ohne die die Vorbehalte nicht recht verständlich sind:
Die Definition des Rundfunkempfangsgerätes hat sich im Vergleich zu den vori-
gen Fassungen des RGebStV ebenfalls nicht geändert. § 1 Abs. 1 Satz 1 besagt:
Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrich-
tungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder
Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fern-
sehen) geeignet sind.
Der Rundfunkteilnehmer wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 definiert:
Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
Das können Einzelpersonen, aber auch Betriebe und andere Einrichtungen sein.
Was unter „Bereithalten zum Empfang“ zu verstehen ist, findet sich gleich im An-
schluss daran in § 1 Abs. 2 Satz 2:
Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne be-
sonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen […] empfangen
werden können.
Auch diese beiden Passagen bestehen so schon seit etlichen Jahren.
Schaut man sich die Definition des Rundfunkempfangsgeräts in § 1 Abs. 1 Satz 1
genau an, wird deutlich, dass seit jeher auch z.B. PCs, die mit einer gesonderten
Radio-/TV-Karte ausgestattet sind, zu den GEZ-relevanten Geräten gehören. Die-
se Geräte spielen also in der aktuellen Debatte strenggenommen keine Rolle.
Mit der letzten Änderung der Rundfunkstaatsverträge sind dann in § 5 Abs. 3 aus-
drücklich auch PCs aufgenommen worden, die „lediglich normal“ internetfähig
sind.
Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunk-
programme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im
nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grund-
stücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Wer-
den ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben
Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Emp-
fang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu
entrichten.
Dieser Wortlaut steht so seit Oktober 2004 im Staatsvertrag, allerdings bis Ende
2006 ausgesetzt durch die Übergangsbestimmung in § 11 Abs. 2:
Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich
über Angebot aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.