Themen Recht
734 Bibliotheksdienst 40. Jg. (2006), H. 6
Kritische Anmerkungen zum Zweitveröffentlichungsrecht
nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 UrhG in der
Fassung des Bundesratsentwurfes vom 9. Mai 2006
Eric W. Steinhauer
In der Bundesratsdrucksache (BR-Drs.) 257/1/06 vom 9. Mai 2006 geben der
Rechtsausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss
des Bundesrates eine Empfehlung zum Regierungsentwurf für das Zweite Ge-
setz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft.1 In dieser
Empfehlung werden viele im Regierungsentwurf vorgesehene Regelungen unter
dem Gesichtspunkt der Bildungs- und Wissenschaftsfreundlichkeit kritisiert.2 Da-
bei machen sich die Ausschüsse des Bundesrates die durch viele Wissenschaftsor-
ganisationen, Hochschulen und wissenschaftliche Bibliotheken erhobene Forde-
rung eines möglichst ungehinderten Zugangs zu wissenschaftlicher Information
im Sinne von Open Access zu Eigen.3
Ein Baustein zur Förderung von Open Access ist die Schaffung eines neuen § 38
Abs. 1 Satz 3 und 4 UrhG/BR-AE4. In dieser Norm wird dem Autor eines wissen-
schaftlichen Textes das vertraglich nicht abdingbare Recht eingeräumt, sein Werk
in Form einer Zweitpublikation nach Erscheinen in einer wissenschaftlichen Fach-
zeitschrift anderweitig zu publizieren.
1. Geltende Rechtslage der Zweitpublikation
Derzeit sind Autoren für eine Zweitpublikation ihres Werkes auf § 38 Abs. 1 Satz 2
UrhG angewiesen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.5 Nach
§ 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG räumt der Autor eines Zeitschriftenaufsatzes dem Verleger
im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht wandelt
sich gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG nach Ablauf eines Jahres nach Erscheinen in
ein einfaches Nutzungsrecht des Verlegers um.6 Der Autor kann dann selbst eine
1 Der Text des Regierungsentwurfs findet sich in BR-Drs. 257/06.
2 Vgl. BR-Drs. 257/1/06, S. l.
3 Vgl. BR-Drs. 257/1/06, S. 8. Dort wird die „Berliner Erklärung“ vom 22. Oktober 2003
ausdrücklich erwähnt.
4 UrhG/BR-AE = Empfehlung der Bundesratsausschüsse zum Urheberrechtsgesetz.
5 Vgl. allgemein dazu Jan Bernd Nordemann, in: Loewenheim, Handbuch des Urheber-
rechts, München 2003, § 64, Rn. 44; Wandtke/Grunert, in: Wandtike/Bullinger,
Praxiskommentar zum Urhberrecht, 2. Aufl., München 2006, § 38, Rn. 6-9.
6 Vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., München 2006, § 38, Rn. 16.