Recht THEMEN
und Studium. Sie stellen dafür die institutionelle und organisatorische Infra-
struktur bereit."
Von der Bibliothek ist zunächst nicht die Rede. Es geht um die Hochschule,
die mit ihren Einrichtungen, zu denen auch die Bibliothek gehört, eine funktio-
nierende Informations- und Kommunikationsinfrastruktur bereitstellen soll.
Man wird hier neben der Bibliothek auch das Rechenzentrum verorten müs-
sen, denn eine moderne Informationsinfrastruktur ist ohne seine Dienstleis-
tungen nicht denkbar. Entgegen dem Trend, Bibliothek und Rechenzentrum
unter dem Gesichtspunkt der Informationsversorgung zusammenzufassen,
wie das eindrucksvoll in Baden-Württemberg geschehen ist, hat der Gesetz-
geber die Rolle des Rechenzentrums ganz in die Verantwortung der Hoch-
schulen übergeben und sich auf die Formulierung von Zielvorgaben be-
schränkt.7
2.2 § 100 Abs. 2 HSG-LSA
Der zweite Absatz von § 100 HSG-LSA widmet sich der Hochschulbibliothek:
,,Die Hochschulbibliotheken ermöglichen den öffentlichen Zugang zu wissen-
schaftlicher Information und sichern die Versorgung mit Literatur und anderen
Medien durch ein koordiniertes Bibliotheks- und Informationsmanagement.
Sie umfassen jeweils alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule
und erfüllen für ihren Bereich die Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt
zum Gemeinsamen Bibliotheksverbund."
Die Norm beschränkt sich auf eine Aufgabenumschreibung und enthält sich
im Gegensatz zu § 102 HSG-LSA a.F. inhaltlicher Vorgaben zur Organisation
und Verwaltung der Bibliothek. Lediglich in Satz 2 wird durch die Zusammen-
fassung aller bibliothekarischen Bereiche in der Hochschulbibliothek die (funk-
tionale) Einschichtigkeit der Bibliothekssysteme normiert.8 Das ist aus biblio-
7 Vgl. Schnelling, Neues Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt : zur Rolle der wis-
senschaftlichen Bibliotheken, in: Mitteilungsblatt der Bibliotheken in Niedersachsen
und Sachsen-Anhalt, H. 129 (2004), S. 18; Regierungsbegründung zum Gesetzent-
wurf in LT-Drs. 4/1149 vom 13. November 2003, S. 94: ,,Aus Gründen der Deregulie-
rung und Stärkung der Hochschulautonomie ist die Generalklausel für zentrale Ein-
richtungen in § 100 ausreichend für die gesetzliche Normierung dieser Einrichtungen
der Hochschulen. Das Hochschulrechenzentrum, das Sprachenzentrum und das
Hochschulsportzentrum werden somit in dem Gesetzestext nicht mehr eigens be-
nannt.", sowie S. 124.
8 Aufgrund der Materialien in LT-Drs. 471149 vom 13. November 2003, S. 125 ist Satz
2 so zu verstehen (,, ... ist ... zu gewährleisten, ... dass das einschichtige Bibliothek-
system beibehalten wird."), anders Schnelling, Neues Landeshochschulgesetz
BIBLIOTHEKSDIENST 39. Jg. (2005), H. 7 955