Recht THEMEN
Ausleihe von Medien gegen Gebühr
Gabriele Beger
Einige Bibliotheken bieten die Ausleihe von Medien, zum Teil auch nur be-
stimmte Mediengruppen wie Bestseller oder Videos, gegen Gebühr bzw. Ent-
gelt an. Die Ausleihe hingegen ist durch die ,,unentgeltliche Gebrauchsüber-
lassung" gekennzeichnet, die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt bezeich-
net das Bürgerliche Gesetzbuch hingegen als Miete. So galt es die Frage zu
klären, ob bei der eingangs beschriebenen Verfahrensweise Leihe oder Miete
vorliegt. Dies ist von erheblicher rechtlicher Relevanz für den Bibliotheksbe-
trieb, da das Vermieten von Medien nach dem Urheberrechtsgesetz der Zu-
stimmung des Rechtsinhabers bedarf.
Sachverhalt
Öffentliche Bibliotheken entleihen konkret benannte Medien (hier Bestseller)
gegen eine Gebühr an ihre registrierten Benutzer. Die Gebühr je Medieneinheit
und Leihfrist beträgt 2 Euro.
Rechtliche Würdigung
Bibliotheken in Trägerschaft von Ländern, Städten und Gemeinden besitzen in
der Regel keine eigene Rechtsperson. Ihr Handeln ist Handeln des Trägers,
d.h. der Kommune, auf das die Vorschriften des öffentlichen Rechts anzu-
wenden sind. Die folgenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für Biblio-
theken mit eigener Rechtsperson, auch dann, wenn sie in einer privaten
Rechtsform organisiert sind, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind. Bib-
liotheken als Einrichtungen der Bildung und Kultur sind keine wirtschaftlichen
Unternehmen (vgl. § 88 Abs. 2 Ziff. 2 GO NW), soweit sie mit ihrer Tätigkeit
keine wiederkehrenden Gewinnabsichten verfolgen (Betrieb gewerblicher Art).
Ein Betrieb gewerblicher Art liegt bei jeder Tätigkeit vor, die nicht nur vorüber-
gehend ausgeübt wird und die nachhaltig auf die Erzielung von Gewinn ge-
richtet ist (vgl. u.a. ,,Neue einheitliche Grundsätze zur ertragssteuerlichen Be-
handlung des Sponsoring" (Bundessteuerblatt vom 8. August 1997); Steuerer-
lass vom 18.2.1998). Gebühren und Entgelte auch wiederkehrende für sat-
zungskonforme Leistungen, wie zum Beispiel die Ausleihe von Medien durch
eine Bibliothek, die für die Benutzung oder das Tätigwerden der Bibliothek
erhoben werden und die die Kostendeckungsgrenze nicht überschreiten, be-
gründen keinen Betrieb gewerblicher Art.
BIBLIOTHEKSDIENST 39. Jg. (2005), H. 2 229