THEMEN
Betriebsorganisation
Das Rechnungswesen kann sowohl nach kameralen Grundsätzen als auch
nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung gestaltet
sein. Die Kommune kann hier wählen.
Das Wirtschaftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr. Abweichungen sind möglich,
wenn es die Eigenart der Stiftung erforderlich macht.
Die Stiftung kann für ihre Leistungen privatrechtliche Entgelte erheben, die auf
der Basis einer Kostenrechnung kalkuliert werden. Befugnisse der Kommune,
Entgelte in der Form öffentlich-rechtlicher Benutzungsgebühren zu erheben,
können nicht auf die Stiftung übertragen werden.
In der Personalwirtschaft ist es üblich, dass sich die Stiftung verpflichtet, dem
für die Trägerkommune zuständigen Arbeitgeberverband beizutreten. Damit
gelten die Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Falls eine solche Bindung nicht besteht, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend
der geltenden Tarife für den öffentlichen Dienst eingruppiert und bezahlt
werden. Es sind jedoch auch Tarifverträge möglich, die für den jeweiligen Arbeits-, Betriebs- bzw. Produktionsbereich üblich sind. Die arbeits- und lohnrechtlichen Normen dürfen nicht überschritten werden. Auch Arbeitsverträge
ohne volle Bindung an einen Tarifvertrag sind möglich.
Die Mitbestimmung richtet sich nach dem jeweils gültigen Betriebverfassungsgesetz. Die Vorschriften über unternehmerische Mitbestimmung gelten
bei der Stiftung nicht.
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen können die Vorschriften
des Eigenbetriebsrechtes angewandt werden. Falls im Stiftungsakt ausdrücklich vorgesehen, kann auch das örtliche Rechnungsprüfungsamt eingeschaltet
werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren
Verbindlichkeiten den Gläubigern lediglich das Gesellschaftsvermögen zur
Verfügung steht. Sie kann zu jedem Zweck errichtet werden. Die GmbH ist als
juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit rechtlich und organisatorisch gegenüber der Kommune verselbstständigt.
Organe sind Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung im Außenverhältnis kann nicht beschränkt werden.
Die Errichtung einer GmbH vollzieht sich in drei Stufen. Eine oder mehrere
Personen schließen als Gründer in notarieller Form den Gesellschaftsvertrag.
Dabei ist die Errichtung einer Ein-Mann-GmbH zulässig. Der oder die Gründer
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BIBLIOTHEKSDIENST 38. Jg. (2004), H. 12