Betriebsorganisation
THEMEN
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen.
Die Stiftung ergibt sich aus Organen wie beispielsweise Stiftungsrat, Vorstand
und Beirat. Die Ehrenamtlichkeit der Mitglieder des Beirates bzw. des Stiftungsrates kann in den Satzungen festgelegt werden. Die arbeitsrechtliche
Verfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung wird ebenfalls in
den zu erlassenen Gesetzen geregelt. Es ist davon auszugehen, dass die Stiftung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Rechtsfähige Stiftung des Privaten Rechts
Die rechtsfähige Stiftung des Privaten Rechts (Stiftung) ist eine besondere
Rechtsform, die es ermöglicht, die Ziele des Stifters über seinen Tod hinaus
langfristig zu verfolgen. Üblich ist die Verfolgung sozialer oder kultureller Ziele.
Rechtsgrundlagen der Stiftung sind die §§ 80 – 88 BGB, Stiftungsgesetze der
einzelnen Bundesländer, Vorschriften über örtliche Stiftungen in den Gemeindeordnungen sowie grundlegend das gültige Stiftungsrecht auf Bundesebene.
Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern wird aus Vermögen gebildet, das
einem bestimmten Zweck dienen soll. Die verwaltende Kommune untersteht
staatlicher Aufsicht.
Zwingend vorgeschriebenes Organ ist der Stiftungsvorstand. Daneben können in Anlehnung an vereinsrechtliche Vorschriften weitere Organe vorgesehen werden wie zum Beispiel Stiftungsbeirat oder Stiftungskuratorium.
Die Stiftung ist als juristische Person gegenüber der Kommune rechtlich und
organisatorisch verselbstständigt. Als örtliche Stiftung im Sinne des Kommunalrechts wird sie nach dem Stifterwillen von der Kommune trotz ihrer
rechtlichen und organisatorischen Selbstständigkeit als Treuhandvermögen
verwaltet.
Eine Stiftung entsteht durch den Akt der Stiftung sowie die staatliche Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die Errichtung
oder Annahme einer Stiftung bestimmt der Rat. Gegenstand ratlicher Beratungen ist auch eine Beteiligung. Kommunales Vermögen darf nur im Rahmen
der Aufgabenerfüllung eingebracht werden und auch nur dann, wenn der mit
der Stiftung verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann
oder soll.
Die Haushaltsführung bzw. Wirtschaftsführung basiert auf einem besonders
erstellten Haushaltsplan, der Sonderrechnungen ausweist. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung können auch die für
Eigenbetriebe gültigen Vorschriften entsprechend angewendet werden.
BIBLIOTHEKSDIENST 38. Jg. (2004), H. 12
1599