THEMEN Recht
Gesetz zur Änderung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft
Was wird sich in Bibliotheken verändern.
Eine Vorab-Information
Gabriele Beger
Derzeit wird im Bundestag der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Ur-
heberrechts in der Informationsgesellschaft (http://www.bmj.bund.de/images/
11476.pdf) behandelt. Die Gesetzesänderung, die noch im Frühjahr 2003 in
Kraft treten soll, befasst sich ausschließlich mit dem Recht der Vervielfälti-
gung, Wiedergabe und dem Schutz von Werken in digitaler Form und Netzen.
Für die analogen Werke und Vervielfältigungsverfahren gilt ein Besitzstand,
das heißt, hier findet keine Änderung statt.
Dieser Beitrag verzichtet bewusst auf eine Kritik am Gesetzesentwurf. Er soll
lediglich vorab informieren über die kommenden Veränderungen, die in der
Bibliothekspraxis zu beachten sind.
Wiedergabe in Netzen
Im neuen Urheberrechtsgesetz wird die Wiedergabe in Netzen als ein neues
exklusives Verwertungsrecht, neben den bereits bekannten Verwertungsrech-
ten, geregelt. Danach steht es jedem Urheber frei zu bestimmen, ob sein
Werk in Netzen öffentlich zugänglich gemacht werden darf (§ 15 UrhG E).
Die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG E) ist bereits erfüllt, wenn
,,Mitglieder der Öffentlichkeit zu einem Zeitpunkt und von einem Ort ihrer Wahl
Zugang erhalten". In der sog. analogen Welt ist der Öffentlichkeitsbegriff an
einen unbestimmten Kreis von Angehörigen der Öffentlichkeit gebunden. Bei
der Netzwiedergabe ist aber bereits der Öffentlichkeitsbegriff erfüllt, wenn nur
ein Mitglied der Öffentlichkeit Zugang zu einem öffentlichen Netzangebot er-
hält. Es kommt also auf die Art des Einstellens in Netze an. Wer Werke in das
Internet einspeist, kann davon ausgehen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit
von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang haben. Aber bereits das Intranet o-
der das Einspeisen in einen CD-ROM-Manager reicht aus, weil auch hier der
Zugang frei entschieden werden kann. Lediglich Einzelplatzinstallationen er-
lauben keinen eigene Wahl, so dass sie nicht von dem neuen Recht erfasst
sind.
Exklusives Recht heißt, dass der Urheber zustimmen muss, bevor eine Nut-
zung erfolgen kann. Wollen also Bibliotheken künftig Werke über Netze zu-
194 BIBLIOTHEKSDIENST 37. Jg. (2003), H. 2