THEMEN Recht
gabe des Geschenkes verlangen. Diese Vorschriften bergen ein hohes Kon-
fliktpotential, wenn der Rechtsnachfolger mit der Entscheidung des Schenkers
unzufrieden ist und sie rückgängig zu machen sucht. Um so wichtiger ist es,
durch klare Bestimmungen die Interpretationsspielräume so gering wie mög-
lich zu halten. Auflagen wie z.B. die geschlossene Aufstellung in einem eige-
nen Raum mit gesondertem Katalog sollten nur im absoluten Ausnahmefall
vereinbart werden.
Zu § 5:
Als Konsequenz zur fehlenden Auflage in § 4 sieht § 5 vor, dass die Bibliothek
diejenigen Bücher zurückgeben darf, die sie nicht einarbeiten möchte. Nie-
mand muss sich Geschenke aufdrängen lassen. Um denkbare Schwierigkei-
ten bei der Ermittlung des Adressaten zu begegnen, ist für den Fall, dass der
Schenker bzw. dessen Rechtsnachfolger nur unter unzumutbaren Bedingun-
gen ermittelt werden können, ein Verwertungsrecht (z.B. Tausch, Makulie-
rung) der Bibliothek vorgesehen.
Zu § 6:
§ 6 hat nach dem in §§ 4, 5 festgelegten Bestimmungen nur deklaratorischen
Charakter, ist aber zur Vermeidung denkbarer späterer Auseinandersetzun-
gen sinnvoll.
Zu § 7:
§ 7 regelt die Haftung des Schenkers und bezieht sich dabei auf die gesetzli-
chen Regelungen der §§ 521, 523 BGB.
Gemäß § 523 Abs. 1 BGB haftet der Schenker für Rechtsmängel nur bei Arg-
list. Dies bedeutet, dass der Schenker, wenn er nicht Eigentümer der ge-
schenkten Sache ist, nur dann haftet, wenn er insoweit mit Täuschungswillen
gehandelt hat.
Gemäß § 521 BGB haftet der Schenker im übrigen nur für Schäden, die er
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, d.h. in so sorgfaltswidriger Weise
handelt, dass diese Sorgfaltswidrigkeit jedem einsichtigen Schenker hätte ein-
leuchten müssen.
Im Mustervertrag nicht zu regeln ist die Haftung der beschenkten Bibliothek
gegenüber dem wahren Eigentümer eines Buchs dieser ist nicht Vertrags-
partner , wenn der Schenker ein ihm nicht gehörendes Buch ,,verschenkt"
hat. Dies ist nach dem Gesetz dann der Fall, wenn der Schenker das Buch
bösgläubig erworben hat, es sei denn durch eine öffentliche Versteigerung,
770 BIBLIOTHEKSDIENST 36. Jg. (2002), H. 6