Recht THEMEN
§ 8 Geltung des deutschen Schenkungsrechts: Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt der Vertrag
im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Vorschriften treten
die gesetzlichen Vorschriften.
Soweit eine Frage in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist,
wird zwischen den Parteien vereinbart, dass ersatzweise die Regeln
des deutschen Rechts, insbesondere des Schenkungsrechts (§§
516 ff. BGB), gelten.
§ 9 Gerichtsstand: Gerichtsstand ist der Sitz des Beschenkten.
§ 10 Abweichende Regelungen: Von diesem Vertrag abweichende
Regelungen sowie Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der
Schriftform.
Unterschrift Schenker Unterschrift Beschenkter
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C. Erläuterung der einzelnen Vertragsklauseln
Zu § 1:
§ 1 Abs. 1 bestimmt, dass es sich bei dem Vertrag um einen Schenkungsver-
trag handelt, in dem er die entsprechenden Pflichten (unentgeltliche Überlas-
sung einer Sache) festlegt (vgl. § 516 BGB).
Zu § 2:
Der Vollzug der Schenkung bzw. die tatsächliche Überlassung der Schen-
kungsgegenstände ist von Bedeutung wegen der Formvorschriften des § 518
S. 1 BGB (Schenkungsversprechen) und des § 2301 BGB (Schenkung auf
den Todesfall). Diese Vorschriften greifen ein, wenn die Schenkung noch nicht
vollzogen, sondern erst für die Zukunft versprochen worden ist (§ 518 BGB)
bzw. erst beim Eintritt des Todesfalls des Schenkers erfolgen soll (§ 2301
BGB). In diesen Fällen ist die Schenkungserklärung nur verbindlich, wenn sie
notariell beurkundet worden ist. Dies bedeutet einen zusätzlichen zeitlichen
und insbesondere auch finanziellen Aufwand, da dem Wert der Schenkung
entsprechend hohe Notargebühren anfallen. Falls dennoch eine notariell be-
BIBLIOTHEKSDIENST 36. Jg. (2002), H. 6 767