Recht THEMEN
,,Vorgesetzten". Nicht jeder Vorgesetzte ist auch Dienstvorgesetzter, aber je-
der Dienstvorgesetzte ist auch Vorgesetzter.9
Wer Dienstvorgesetzter ist, richtet sich nach den im Verwaltungswege erlas-
senen allgemeinen Anordnungen. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist in der
Regel der Behördenleiter, in der Hochschule der Präsident der Universität
bzw. der Kanzler.10 Enthalten die jeweiligen Geschäftsordnungen und Sat-
zungen entsprechende Bestimmungen, kann der Dienstvorgesetzte seine Be-
fugnisse auf nachgeordnete Dienststellen delegieren.
3. Vorgesetzter
In Entsprechung zum ,,Dienstvorgesetzten" sollte man beim ,,Vorgesetzten"
vom ,,Amtsvorgesetzten" sprechen. Der Vorgesetzte erteilt dem Beamten für
seine amtliche Tätigkeit Anordnungen. Der Beamte wird hierdurch nicht in sei-
nen persönlichen Angelegenheiten, sondern in seiner internen Amtsstellung
angesprochen.11 Wenn § 3 II 2 BBG von Anordnungen für die ,,dienstliche Tä-
tigkeit" spricht, so ist damit die amtliche Tätigkeit des Beamten gemeint, also
die Wahrnehmung der konkreten Funktionen des dem Beamten zur Bearbei-
tung übertragenen Aufgabenkreises (Amt im konkret-funktionellen Sinne).12
Festzuhalten bleibt: Da der Begriff des Dienstvorgesetzten den des Vorge-
setzten mit umfasst, hat auch der Dienstvorgesetzte in der Rolle als Vorge-
setzter ein amtliches (= fachliches) Weisungsrecht: Er kann sowohl fachliche
Einzelanordnungen treffen als auch fachliche Richtlinien erlassen, die für die
nachgeordneten Mitarbeiter bindend sind.
4. Weisungsberechtigter
Wer, ohne Vorgesetzter zu sein, befugt ist, einem anderen im Einzelfall für
bestimmte Tätigkeiten fachliche Weisungen zu erteilen, wird ,,Weisungsbe-
rechtigter" genannt. Als Beispiel wird in der Literatur häufig nur das von der
Entwicklung überholte Verhältnis von Fahrdienstleiter zu Zugführer genannt.13
Eine interessante Frage ist, ob der Bibliotheksdirektor im kooperativen Sys-
9 Battis: (s. FN 2) § 3 BBG Rnr. 5; Wolff/Bachof/Stober: (s. FN 2) S. 516.
10 Gattermann, Günter: Wissenschaftliche Bibliotheken. In: Handbuch des Wissen-
schaftsrechts. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin (usw.): Springer 1996 S. 897 928 (919).
11 Wolff/Bachof/Stober: (s. FN 2) S. 517 Rnr. 12.
12 Vgl. Scheerbarth, Hans W./Höffken, Heinz/Bauschke, Hans-Joachim: Beamten-
recht. 6. Aufl. Siegburg: Reckinger 1992 S. 205-207.
13 Wolff/Bachof/Stober: (s. FN 2) S. 517; Wiese, Walter: Beamtenrecht. 3. Aufl. Köln
(usw.): Heymann 1988 S. 59: auch iAugenblicksvorgesetzter,, genannt; Scheer-
barth/Höffken/Bauschke: (s. FN 12) S. 206; Battis: (s. FN 2) § 3 BBG Rnr. 5.
BIBLIOTHEKSDIENST 35. Jg. (2001), H. 10 1367