Institutionen THEMEN
Die Evaluierung des Instituts findet in Abständen von fünf Jahren durch eine
vom Präsidenten im Auftrag des Stiftungsrates zu bildende Expertenkommis-
sion statt. Die Ergebnisse werden dem Beirat und dem Direktor des Instituts
umgehend zur Kenntnis gegeben und dem Stiftungsrat mit deren Stellung-
nahmen durch den Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt.
§ 9 - Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am ........................ in Kraft.
Protokollnotiz zu § 7 Abs. 1:
Zu Grundsatzfragen und zu begründeten Problemstellungen aus der Sachar-
beit der öffentlichen und der wissenschaftlichen Bibliotheken kann bei Bedarf
ein - ggf. zeitlich nicht befristeter - Rechtsausschuss eingesetzt werden, der
den Regularien, die für die Ständigen Ausschüsse gelten, unterliegt.
BIBLIOTHEKSDIENST 35. Jg. (2001), H. 9 1137