THEMEN Recht
Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Die Bibliothek kann also den
Kaufvertrag nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten.
Die Rechtsfolge ist ebenso wie im Falle des versteckten Dissenses die Rück-
abwicklung nach Bereicherungsrecht (siehe oben 1.). Zusätzlich kann der Ver-
lag von der Bibliothek gemäß § 122 Abs. 1 BGB Ersatz für den Schaden ver-
langen, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit der Willenserklä-
rung der Bibliothek vertraut hat. Allerdings besteht gemäß § 122 Abs. 2 BGB
kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Geschädigte den Grund der An-
fechtbarkeit fahrlässig übersehen hat. Ob der Verlag im vorliegenden Fall
fahrlässig handelte, hängt dann wiederum stark davon ab, wie man die Wil-
lenserklärung der Bibliothek versteht.
C. Ergebnis
Die besseren Gründe sprechen dafür, dass die Bibliothek gemäß § 433 Abs. 1
S. 1 BGB auch die Lieferung derjenigen Titel aus dem ,,Supplement" kostenlos
verlangen kann, die im Prospekt aufgeführt sind. Hinsichtlich der übrigen Wer-
ke ist der Abschluss eines gesonderten Kaufvertrags erforderlich.
Falls entgegen der hier vertretenen Ansicht diese im ,,Supplement" enthal-
tenen Werke nicht als Bestandteil des Kaufvertrags zwischen dem Verlag und
der Bibliothek angesehen werden, so kann sich die Bibliothek von dem Ver-
trag lösen, und zwar je nachdem, wie man ihre Willenserklärung auslegt
entweder infolge eines versteckten Dissenses (§ 155 BGB) oder über eine An-
fechtung (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
888 BIBLIOTHEKSDIENST 35. Jg. (2001), H. 7/8