THEMEN ______________________________ Recht
§87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Her-
stellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht wor-
den ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zu-
stimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrach-
ten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen
Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit
dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Drit-
ten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Da-
tenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer
normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
7. In § 108 Abs. 1 wird nach Nr. 7 folgende Nummer angefügt:
,,8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 2 verwertet,"
8. In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort ,,Lichtbilder" das Wort ,,und"
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Tonträger" die Wörter ,,und die
nach §87 b Abs. 2 geschützten Datenbanken" eingefügt.
9. Nach §127 wird folgender § 127 a eingefügt:
,,§ 127 a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. §
120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten Schutz,
wenn
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines
der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
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