Erschließung .THEMEN
12. Language Sprache
MAB2-TITEL: 037 Sprachencode
038 Code für Herkunftssprache / Sprache des
Originals
516 Angaben über Schrift, Sprache und Voll-
ständigkeit der Vorlage
13. Relation Beziehung zu anderen Dokumenten 1 Objek-
ten
MAB2-TITEL: 530 Titel von Bezugswerken
14. Coverage Räumliche oder zeitliche Maßangaben
MAB2-TITEL: 039 Zeitcode
407 Kartographische Materialien: Mathemati-
sehe Angaben
523 Angaben über Erscheinungsweise und
Erscheinungsdauer
15. Rights Copyright-Angaben, Benutzungsbedingun-
______gen_____________________
MAB2-TITEL: 537 Redaktionelle Bemerkungen
Die Liste der Elemente des Dublin Core Sets läßt deutlich erkennen, daß diese
tatsächlich vor allem dazu geeignet sind, ,,dokumentartige Objekte" zu beschrei-
ben, und zwar in inhaltlicher und formaler Hinsicht, also begrenzt auf Daten, die
aus dem Dokument selbst abzuleiten sind. Ausnahmen davon sind die Ele-
mente für die Abbildung von Schlag- und Stichwörtern, der Datenquelle sowie
von Copyright- und Benutzungsbedingungen, wobei für letztere erst in der im
Dezember 1996 veröffentlichten ,,Referenzversion" ein entsprechendes Ele-
ment vorgesehen wurde. Gleichzeitig fehlen jedoch z. B. Elemente für die
Beschreibung von Systemvoraussetzungen, Zugriffsarten, Benutzerauthentifi-
zierungs- und Abrechnungsmodalitäten ebenso wie für die Beschreibung von
,,nicht-dokumentartigen Objekten" wie z. B. Online-Diensten.
Gleichgültig wie umfassend angelegt bzw. wie komplex strukturiert auch im-
mer ein Metadatenformat angelegt sein mag, grundsätzlich wird keines jemals
alle Anforderungen abdecken können, die sich von unterschiedlichen Anwen-
dungsbereichen herleiten können. Ganz besonders muß diese Feststellung für
das Dublin Core Set gelten, das ja bewußt einfach definiert worden ist. Ob-
wohl diese Konzeption auf eine breite Zustimmung gestoßen war, wurde doch
schon bald nach der Formulierung des Dublin Core Sets die Frage aufgewor-
fen, wie - darauf aufbauend - das Anwendungsspektrum erweitert werden
BIBLIOTHEKSDIENST 31. Jg. (1997), H. 3 417