Recht------------------------------------------------------------------i. THEMEN
Urheberrechtsschutz abgelaufen ist, geltend machen können. Grundsätzlich
ist nach Ablauf der Urheberschutzdauer davon auszugehen, daß das Werk
gemeinfrei geworden ist, so daß jedermann unter Nennung der Quelle Abbil-
dungen und Text reproduzieren kann. Dennoch bleibt zu prüfen, ob aus den
Eigentumsrechten an der Medieneinheit nicht eine zwingende Zustimmung
des Eigentümers zur wirtschaftlichen Verwertung durch einen Dritten abgelei-
tet werden kann.
Auf Grund der leeren kommunalen Kassen sind Bestrebungen, Leistungen der
Bibliotheken unter Gebühr zu stellen, flächendeckend zu beobachten. Dem-
gemäß zahlreich sind die Anfragen der Bibliotheken zu den damit verbunde-
nen juristischen Fragen. So wurden mehrere Vorträge zu diesem Thema, ins-
besondere in den Fachstellen für öffentliche Bibliotheken, gehalten. Grund-
sätzlich ist dazu aus juristischer Sicht anzumerken, daß es in der Zuständig-
keit der Kommunen liegt, Gebührentatbestände durch Regelung in Gebüh-
renordnungen zu begründen. Für die Höhe von Gebühren gilt es zu berück-
sichtigen, daß diese nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und maxi-
mal bis zur Kostendeckung nach dem Haushaltsrecht gestaltet werden kön-
nen. Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze könnte z. B. bei der Erhebung
von Leihgebühren der Tatbestand der Miete erfüllt werden. Dies hätte zur
Folge, daß regelmäßig die Zustimmung des Urhebers zur Vermietung gemäß
§ 27 Abs. 2 UrhG eingeholt werden müßte: die Anwendung der zustim-
mungsfreien Leihe gemäß § 27 Abs. 1 UrhG würde entfallen. In diesem Zu-
sammenhang plant die Rechtskommission auf dem nächsten Bibliothekartag
1996 in Erlangen Referate zu den Themen: Bibliotheken und Wettbewerbs-
recht, Gebühren, Preise, Mitteleinwerbung anzubieten.
BlBUOTHEKSDIENST 30. Jg. (1996), H. 1 95