THEMEN ____________________________ Erschließung
§ 483,2, Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
§ 501,1, Anm. 6 lautet:
1. Der Sachtitel wird im allgemeinen in der vorliegenden Form angesetzt.
Anm. 1: -Anm. 5:...
Anm. 6: Zur Behandlung von Präfixen und Verwandtschaftsbezeichnun-
gen als ein Ordnungswort bei Personennamen, Körperschafts-
namen, geographischen Namen und sonstigen Eigennamen vgl.
die §§208; 314; 316.
Anm. 7: -Anm. 11:...
§649 wird §649,1:
1. Als Gebietskörperschaften gelten
a) alle Körperschaften, die (volle oder eingeschränkte) staatliche Funktio-
nen in einem bestimmten Territorium ausüben oder auszuüben bean-
spruchen, z. B. Staaten, Gliedstaaten, Bundesländer, Kantone;
b) ihre regionalen oder lokalen Verwaltungseinheiten, z. B. Provinzen,
Bezirke, Départements, Counties, Oblasti, Kreise, Gemeinden.
§ 649,2 (neu) wird hinzugefugt:
2. Nicht als Gebietskörperschaften gelten Gemeindeverbände, Zweckver-
bände, Planungsgemeinschaften, Planungsverbände und dgl.
§ 680 lautet:
Ein Kongreß wird nur dann als Körperschaft behandelt, wenn seine Bezeich-
nung
a) aus einem zur Benennung eines Kongresses verwendeten Körperschafts-
begriff (Kongreßbegriff), der durch formale Attribute erweitert sein kann,
und einer damit grammatisch verbundenen Angabe eines Themas, eines
Eigennamens, eines Ortsnamens, der fester Bestandteil des Kongreßna-
mens ist, oder einer Gruppe von Personen oder Körperschaften, die ihrer-
seits keine Körperschaft und auch nicht Teil einer Körperschaft ist, be-
steht.
Anm: 1: -Anm. 3:...
Erl.:...
b) aus einer Folge von Initialen oder ähnlichen Buchstabenfolge besteht.
1720 BlBLIOTHEKSDIENST 30. Jg. (1996), H. 10