THEMEN ______________________---------------- Erwerbung
Dauerthema Umsatzsteuern bei der Einfuhr
Margot Wiesner
Zollwert bei CD-ROMs
Die zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von CD-ROMs konnte bislang
nicht allgemeingültig geregelt werden. Es existiert keine verbindliche Aussage
seitens des Bundesministeriums der Finanzen.
Daher liegt es nahe, sich auf die Entscheidung zu stützen, die im Februar
1996 von der Oberfinanzdirektion München getroffen wurde. Sie beruht auf
der Definition, daß CD-ROMs zolltariflich wie Datenträger einzustufen sind, die
,,zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten und
Programmbefehle enthalten" (Artikel 8a Zollwertverordnung).
Bei der Einfuhr von Datenträgern dieser Art wird für die Kalkulation der Ein-
fuhrumsatzsteuer nur der Materialwert als Zollwert herangezogen, sofern er
auf der Rechnung getrennt ausgewiesen wird. Diese getrennte Ausweisung
sollte vom Lieferanten, kann aber auch vom Steuerschuldner (der Bibliothek)
selbst vorgenommen werden, etwa durch Anbringen eines Vermerks:
,,Materialwert der CD-ROM DM 5,-", bzw. bei Abonnements
,,... CD-ROMs jährlich, Wert pro Datenträger DM 5,-".
Die Versandkosten sind bei der Festlegung des Zollwerts mitzuberücksichti-
gen.
Mit dieser Regelung dürften CD-ROMs bei der Einfuhr aus Drittländern wei-
testgehend unter die Wertgrenze von DM 50,- fallen und infolgedessen von
der Gestellung befreit sein, so daß keine EUSt anfällt.
Zu beachten sind hierbei die Vertriebswege. In der Regel wird der Auftrag an
einen in Deutschland ansässigen Lieferanten (z. B. Silverplatter oder eine
Agentur) erteilt. Der beschriebene Steuervorteil kann in diesem Fall nur in
Anspruch genommen werden, wenn die Lieferung nicht über die beauftragte
Firma, sondern von dem in einem Drittland niedergelassenen Hersteller direkt
an die Bibliothek erfolgt. Diese ist dann im Sinne des Reihengeschäfts Steuer-
schuldner. Folgerichtig muß der Lieferant auf seiner Rechnung zusätzlich ver-
merken:
,,Mehrwertsteuerfrei, da Drittlandslieferung".
Die Vermerke auf der Rechnung sind für den Nachweis einer ordnungsgemä-
ßen Einfuhr gegenüber dem Zollamt zwingend notwendig. Es empfiehlt sich,
den Versandweg mit den Händlern abzusprechen.
Laut Feststellung der OFD München ist eine Übertragung auf den innerge-
meinschaftlichen Erwerb nicht zulässig, weil für die Entrichtung der Erwerb-
1428 BIBLIOTHEKSDIENST 30. Jg. (1996), H. 8/9