mit den Akten desselben soafert der Armen-Direktion zu über— senden. 8 144. Ergiebt sich, daß der Verstorbene außer den in seiner Woh— nung befindlichen Gegenständen noch anderes Vermögen besessen hat, so ist auch davon der Armen-Direktion Anzeige zu machen. Ist der Naklaß unbedettend und empfiehlt sich die Ueber— lassung desselben au bürftige Fint Ln e haben die Armen— Kommissionen die Genehmigung ?2— Arraen Qiccktion hierzu unter allgemeiner Bezeichnung der Nachlaß vegenstande nachzusuchen. Nachlaßschulden sind von den Armen-Kommissionen in dem Nachlaßberichte genau zu bezeichnen und haben sich dieselben gleichzeitig darüber zu äußern, ob und inwieweit sie anzuerkennen sind. Selbstständig dürfen die Armen-Kommissionen Nachlaß— schulden in der Regel nicht bezahlen. Nur wenn Gefahr im Verzuge, die Forderung unbestreitbar ist und die Summe von 15 Mark nicht übersteigt, auch der —WDD—— selbe ohne vorherige Anfrage berichtigen. VI. Ausfertigung von Armuthszeugnissen, sowie Prüfung und Begutachtung der von Behörden und milden Stiftungen eingehenden Gesuche. 8 146. Armuths-Zeugnisse dürfen von keinem einzelnen städtischen Beamten, von den Armen-Kommissionen aber nur zu bestimmt vor—⸗ geschriebenen ?3wecken ertheilt werden, welche, sowie die Behörde, bei der davon Gebrauch gemacht werden soll, ausdrücklich in den Zeuanissen anzugeben sind.