machung aufgefordert und ihm zugleich angezeigt, daß nach Ablauf dieser Frist die Verzinsung des Guthabens aufhöre. Sind binnen fünf Shren nach Ablauf der vorstehend bestimmten Frist weder Einzahlngen nech Auszahlungen auf das Buch geleistet, so erlseht d.u Auspruch des Einlegers auf das Guthaben, und letztcres wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu einem Wohlfahrts-Zwecke verwendet, nachdem zuvor in jedem der fünf Jahre unter Beifügung der betreffenden Verwarnung in dem städtischen Publikations— organe und im Deutschen Reichsanzeiger ein öffentlicher Auf— ruf erlassen worden ist. Bei gesperrten Sparkassenbüchern beginnt die dreißig— jährige Frist erst mit Ablauf der Sperrfrist, bezw. nach vollendetem 40. Lebensjahre der wch cn Person, zu deren Gunsten die Sperre gesch . c 124 ackzalungsbedingungen. b Tundibur eitens der Einleger. oackeahb! Abedingungen. c. 27. Rückzahlungen auf die bei der Kasse eingezahlten Spar— Einlagen und hierauf angesammelter Zinsen erfolgen durch den Rendanten unter Zuziehung des Kontrolleurs bei Beträgen: a. big 100 Maohne Acbadizung, also sofort, —teren Dh d erfolgter andiga in 14 Tagen, 50. Wochen, 1000 Wochen, B. 3000 , „3 Monaten. Jede Kündigung wird im Sparkassenbuch vermerkt. Die zurückgeforderten Beträge werden stets in barem Helde ausgezahlt.