Seite 70 | Nr. 52 „RdErl d. RFM v. 22, 1. 1942 — A 4490 - 1005 IV — IV. Einsatz- Wehrmachtgebührnisgesetz RBB 5.29 ; n . ” ( VE ) . . Änderung der Durchf.-Best. zur Zweiten VO Kriegsteilnehmer, die über zwei Jahre aktiven zum EWGG: Wehrdienst, davon mindestens ein halbes Jahr wäh- hier: Wid f der Kriexsb > 1d it rück rend des Krieges, geleistet haben, erhalten während er: Wwiderrul der Arlegshesoldung mit rück- des Studiums an den wissenschaftlichen Hochschulen wirkender Kraft oder des Fachschulstudiums und der nach den be- (Abschn. I der DB1-Vig 1/1942 Nr. 17 S. 26) stehenden Vorschriften erforderlichen praktischen , 7 S Ausbildung Unterhaltszuschüsse (Hinweis auf die Die auf Seite 8 der Umdruckverfügung HP IH Runderlasse des Reichsministers für Wissenschaft, !/11I 1 vom 30. 3. 1940 — betr. EWGG — abgedruckte Erziehung und Volksbildung vom 20. April 1941 Nr.26 der DB zu $ 6 der Zweiten VO zum EWGG (in — Deutsch. Wiss. Erziehg. Volksbildg. 1941 S. 217 — der Fassung nach Abschn. I der DBl-Vfg 1/1942 Nr. 17 und vom 30. September 1941 — Deutsch. Wiss. Erziehg. 5; 26) ist durch Erlaß des OKW vom 7. 1. 1942 (vgl. Volksbldg. 1941 S.395 — über die Sonderförderung RdErl'd. RAF vom 17. 1. 1942 — RBB S.29) wie folgt der Kriegsteilnehmer). geändert und ergänzt worden: Ich bin auf Grund der Nr.69 Abs.2 BV damit 1. Buchst. b (neu) erhält folgende Fassung: einverstanden, daß diese Unterhaltszuschüsse bei b) Der Widerruf des Antrages auf Gewährung der Ermittlung des eigenen Einkommens des Kindes der Kriegsbesoldung ist an keine Frist ge- in besoldungsrechtlichem Sinn außer Ansatz bleiben.‘ bunden. Der Antrag auf Gewährung ie Kriegsbesoldung kann auch mit rückwirken- HI. Deutsches Beamtengesetz der Kraft widerrufen werden. Der Widerruf erhält Wirkung von dem Zeitpunkt an, von 1. Anrechnung des Jahres 1942 als Kriegsjahr ($83 DBG) dem © beantragt wird. Dies gilt nicht, wenn / nach Einstellung der Kriegsbesoldung die Ge- DEI dar N DR 2 De D m S währung von Familienunterball (allgemeiner S Ü a Te penterhalt oder En SANS) € ß ich ht eantragt werden soll. In diesen Fällen ist ek Stehenden Runderlaß gebe ich zur Beachtung der Widerruf des Antrages auf Gewährung nn An der Kriegsbesoldung nur zulässig mit Wir- „Das OKW hat für die Anrechnung des Jahres kung vom Ersten des Monats an, in dem der 1942 als Kriegsjahr folgende Bestimmung erlassen: Antrag auf Widerruf gestellt ist. Bereits ge- „Oberkommando der Wehrmacht Berlin; 12. 2. 1942 zahlte Ba CRHeSOLIUNE ist in jedem Falle auf 30 a/a AWA/W Vers (I a 1) Bezüge nach $ 1 Abs.3 Buchst.a bis c der BEN Verordnung, soweit sie für den gleichen Zeit- 293/42 raum gezahlt werden, anzurechnen. In Ergänzung des Erlasses OKW Sb 2. Als neuer Buchst. e tritt hinzu: A Fa en AWA/W Vers (1a 1) vom 2. 8. 1941 (Fürs. u. Vers. PEVOIdMNE durel AUZERUTIGE VERMLCTEENET Best. 1941 5.96 Nr. 197) wird im Einvernehmen mit Wehrmachtangehöriger gilt Buchst. d in Ver- dem Reichsminister der Finanzen bestimmt: bindung mit Buchst. b sinngemäß. Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist das Jahr | Die Änderungen und Ergänzungen treten 1942 als Kriegsjahr hinzuzurechnen: mit der Maßgabi En Kraft, daß auf Antrag | n . . ; auch in den in der Vergangenheit liegenden © Folge Tiner Beschadir a Ebel Dee on deren a7 Fällen hiernach zu verfahren ist, ohne daß be- satz gewesen ist 8ung i reits abgeschlossene Fälle von Amts wegen ; . wieder aufzugreifen sind. wenn ein Soldat N IOlge einer im Jahre 1942 vor DB Nr.26 auf Seite 8 der Umdruckverfügung dem Feinde erlittenen Verwundung wegen Dienst- 1 — 25 RESAS a As « : >57 HP HH UI 1 vom 30. 3. 1940 betr. EWGG ist unfähigkeit aus dem aktiven Wehrdienst entlassen unter Hinweis auf diese (heutige) Dienstblattverfü- wurde. gung zu berichtigen. Im Hinblick auf 8 83 des Deutschen Beamten- geselzes bin ich im Einvernehmen mit dem Herrn V. Notdienstverordnung eichsminister des Innern damit einverstanden, daß der vor sichende Erlaß sinngemäß für die gesamte Übergangsbezüge für entlassene Notdienstpflichtige zivile Verwaltung Anwendung findet. Die An- ; rechnung des Jahres 1942 als Ken kommt für Abschn. 112 der DB1-Vfg 1/1941 Nr. 133 S. 133) Beamte — abgesehen vom Todesfall — nur in Frage, Der in Abschn. II 2 der DBI-Vfg 1/1941 Nr. 133 wenn sie infolge einer im Jahr 1942 vor dem Feind 5.133 im Auszuge be nUckte Runderlaß des RMdI erlittenen NEED dauernd dienstunfähig ge- vom 23. 1. 1941 ist durch den nachstehend wieder- worden sind und 4 e Sp alb in den Ruhestand ver- gegebenen Runderlaß vom 13. 2. 1942 ersetzt worden. %Uzt word i e ä müssen. nn end oder später versetzt werden ap g, RMAI v. 15.2. 1042 — 1 Ro 140/42 - 268 C üs 7 ; < Auf Grund des $ 7 Abs. 1 der Notdienst-VO vom Berlin, 26. Februar 1942. 15. 10. 1938 (RGB11 S. 1441) ordne ich im Einverneh- Der Reichsminister der Finanzen men mit dem RFM an: A 5033 - 2359 IV 1. Die aus Anlaß des Krieges zum langfristigen (RBB S. 50)“ Notdienst herange70genen Notdienstpflichtigen er- halten bei ihrer Ent ASEUnG zur Erleichterung des 2. Höchstgrenze des Witwengeldes nach $ 115 DBG Übergangs in den Zivilberuf Übergangs- (Unfallwitwengeld) bezüge, wenn sie Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß % zum langfristigen Notdienst ohne Begründung die in $ 98 Abs.1, Tetzter Halbsatz, vorgeschriebene eines Cinem HIT Han entsprechenden Be- Begrenzung des Witwengeldes auf 45 El der ruhe- schäftigungsverhältnisses herangezogen waren, Be ltahigen Dienstbezüge gemäß AB Nr.3 zu 8 113 b} kaserniert waren und amtlich verpflegt wurden BG auch für das Witwengeld nach $ 115 DBG gilt. oder die dafür festgesetzten Vergütungssätze er- Das RL WengEId darf also ebenfalls 45 vH der halten haben, ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. €) uniformiert waren,