7« des Strafgesetzbuches anwenden, der von der Kuppelei handelt — natürlich ebenfalls erfolglos. Nur Be lästigungen und Lhikanen auf der einen und schwere Bestrafungen auf der anderen Seite würden die Folgen des behördlichen Einschreitens fein. Solange die ökonomische Lage der Kellnerinnen eine so jammer- volle ist, werden auch die sittlichen Zustände in diesem Berufe sich nicht bessern lassen. Und solange es arme Leute gibt, die darauf angewiesen sind, jeden Meter Raum, den ihre Wohnung aufweist, auszu nützen, um nur die Miete für den Wirt zu er schwingen, solange wird sich das Schlafstellenwesen und die damit verbundenen Sittenzustände nicht be seitigen lassen. Die Ausbeutung der Kellnerinnen durch ihre Logiswirte vollzieht sich nicht lediglich in der Form, daß diese ihnen ganz unverhältnismäßig hohe greife abverlangen, sondern sie äußert sich fast mehr noch dadurch, daß entsprechende Preisaufschläge bei allem gemacht werden, was die Kellnerin sich durch ihre Wirtin besorgen läßt. Auch bildet sich häufig zwischen der Kellnerin und ihren Wirtsleuten eine